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Kann ich mein Geld zurückfordern, wenn ich Einwände zu spät erhob?

günstig für Gläubiger betrifft Schuldner, Gläubiger, Unternehmer
Nein. Im Wechselmandatsverfahren stehen einander Gläubiger und Schuldner des zugrundeliegenden Geschäfts gegenüber, weshalb Sie dort auch Einwendungen aus diesem Geschäft erheben können. Unterlassen Sie das und unterliegen rechtskräftig, können Sie den zuerkannten Betrag später nicht in einem neuen Prozess mit denselben Einwendungen zurückfordern.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 28.08.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Stehen sich im Wechselmandatsverfahren Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäftes gegenüber, kann der Wechselschuldner auch Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben. Unterlässt er dies, ist es dem im Wechselverfahren rechtskräftig unterlegenen Schuldner verwehrt, nunmehr als Kläger in einem neuen Prozess unter Berufung auf die im Vorprozess nicht erhobenen Einwendungen, die Rückerstattung des rechtskräftig zuerkannten Betrages zu fordern (ausdrückliche Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 2 Ob 600/87).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114336 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Ausschluss von Einwendungen beim Wechsel

Nein, nicht durch Vereinbarung. Verabreden Gläubiger und Schuldner, dass Sie im Wechselverfahren keine Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Geschäft erheben dürfen, ist diese Abrede nichtig. Abstrakte Verpflichtungen ohne Bezug zum Grundgeschäft sind unzulässig.

günstig für Schuldner Einwände des Schuldners bei Abtretung

Einwände aus dem Verhältnis zwischen altem und neuem Gläubiger können Sie nur erheben, soweit damit die Gläubigerstellung des neuen Gläubigers in Frage steht und Sie nicht ein Recht des alten Gläubigers ausüben. Sie können sich also darauf berufen, dass das Übertragungsgeschäft nichtig ist oder erfolgreich angefochten wurde. Auf ein noch nicht ausgeübtes Rücktritts- oder Anfechtungsrecht können Sie sich dagegen nicht berufen.

Verwandte Fragen

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