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Muss das Gericht vor Ende der Erwachsenenvertretung ein Gutachten einholen?

betrifft Betroffene Person, Erwachsenenvertreter, Angehörige
Wenn es um die Beendigung einer Erwachsenenvertretung geht, entscheidet allein das Gericht, welche Erhebungen es für nötig hält. Ein Sachverständigengutachten, eine Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein oder eine mündliche Verhandlung sind nicht zwingend erforderlich.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 16.04.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Im Beendigungsverfahren obliegt es (ausschließlich) dem Gericht zu entscheiden, ob es weitere Erhebungsmaßnahmen für erforderlich hält. Die Beauftragung des Erwachsenenschutzvereins mit einer Abklärung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind nicht zwingend erforderlich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132309 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §128 Abs3

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