Muss das Gericht vor Ende der Erwachsenenvertretung ein Gutachten einholen?
betrifft Betroffene Person, Erwachsenenvertreter, Angehörige
Wenn es um die Beendigung einer Erwachsenenvertretung geht, entscheidet allein das Gericht, welche Erhebungen es für nötig hält. Ein Sachverständigengutachten, eine Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein oder eine mündliche Verhandlung sind nicht zwingend erforderlich.
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Ständige Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 16.04.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Im Beendigungsverfahren obliegt es (ausschließlich) dem Gericht zu entscheiden, ob es weitere Erhebungsmaßnahmen für erforderlich hält. Die Beauftragung des Erwachsenenschutzvereins mit einer Abklärung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind nicht zwingend erforderlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es obliegt ausschließlich dem Gericht zu entscheiden, ob es weitere Erhebungsmaßnahmen für erforderlich hält.OGH 1 Ob 4/25g, 25.03.2025
- Hier: Es muss aber eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Entscheidung erarbeitet werden; hier: Beendigungsantrag der Betroffenen.OGH 2 Ob 127/22y, 25.10.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132309 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 23/24d, 16.04.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §128 Abs3
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