Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 23/24d
Worum es ging: Wann bestellt das Gericht einen Vertreter für einen Erwachsenen?
Fachgebiete laut RIS: Erwachsenenschutzrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gesetz regelt nicht, welche und wie viele Anhaltspunkte vorliegen müssen, damit die Bestellung eines Vertreters notwendig erscheint. Diese Frage beantwortet sich daher nicht aus einer allgemeinen Regel.
Ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Vertreters vorliegen, wird stets nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt. Grundlage sind die konkreten Tatsachen. Eine allgemein gültige Regel dafür gibt es nicht.
In welchem Umfang wegen einer festgestellten Beeinträchtigung ein Vertreter bestellt wird, hängt vom einzelnen Fall ab. Allgemeine Aussagen dazu sind nicht möglich.
Wenn es um die Beendigung einer Erwachsenenvertretung geht, entscheidet allein das Gericht, welche Erhebungen es für nötig hält. Ein Sachverständigengutachten, eine Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein oder eine mündliche Verhandlung sind nicht zwingend erforderlich.
Auch wenn Ihr Vertreter, Verfahrenshelfer oder Rechtsbeistand in Ihrem Namen bereits ein Rechtsmittel eingebracht hat, dürfen Sie zusätzlich selbst ein eigenes Rechtsmittel erheben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 07.12.2023, 45 R 430/23b-196
Zitierte Paragrafen
ABGB § 246 ABGB § 271 AußStrG Art. 16 AußStrG § 116a AußStrG § 119 AußStrG § 128 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
32 Absätze, 5.558 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Geschäftszahl
5Ob23/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person N*, vertreten durch MMag. Katrin Maringer, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Dezember 2023, GZ 45 R 430/23b-196, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des abweisenden Beschlusses des Erstgerichts über den am 16. Mai 2023 gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet, als absolut unzulässig zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).