Muss ich zu viel erhaltenen Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
günstig für Empfänger betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Eltern, Unterhaltsschuldner
Zurückzahlen müssen Sie einen Unterhaltsvorschuss nur, wenn Sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig erwirkt haben; auf den Verbrauch kommt es nicht an. Grob fahrlässig handeln Sie nur, wenn auch für einen einfachen Menschen die hohe Wahrscheinlichkeit erkennbar war, dass das Geld nicht zusteht. Dass Sie mit dem Beschluss eine Rechtsbelehrung erhalten haben, genügt dafür allein nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Nach der Diktion des § 22 Abs 1 UVG müssen sich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf die Gewährung der Vorschüsse beziehen, nicht aber auf den Verbrauch. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes" naheliegt. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind die Umstände des Einzelfalls heranzuziehen; dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen. Im allgemein gebräuchlichen Sinn kann grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Mitteilungspflicht daher nur angenommen werden, wenn (auch für einen einfachen Menschen) die hohe Wahrscheinlichkeit der Unrechtmäßigkeit des Bezugs einsichtig ist und von ihm daher eine Bekanntgabe an das Gericht erwartet werden kann. Die Tatsache einer Rechtsbelehrung mit dem Gewährungsbeschluss reicht für sich alleine nicht aus, jedenfalls grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Mitteilungspflicht zu begründen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Tatsache einer Rechtsbelehrung mit dem Gewährungsbeschluss reicht für sich alleine nicht aus, jedenfalls grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Mitteilungspflicht zu begründen.OGH 10 Ob 28/24a, 09.07.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124118 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 10 Ob 28/24a, 09.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 21/24x, 14.05.2024, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 26/20a, 28.07.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §22 Abs1
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