Muss ich zu viel erhaltene Unterhaltsvorschüsse zurückzahlen?
betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Pflegepersonen, Unterhaltspflichtige
Vom Kind wird zu Unrecht Erhaltenes zurückgefordert, weil es dadurch bereichert ist; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Vom Vertreter des Kindes, von der Pflegeperson und vom Unterhaltsschuldner wird der Betrag dagegen als Schadenersatz verlangt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 28.07.2020 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1991)
Bei dem Rückforderungsanspruch gegen das Kind nach § 22 Abs 1 Satz 1 UVG handelt es sich im Wesen um einen Bereicherungsanspruch, bei den Ersatzansprüchen gegen den Vertreter des Kindes die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner um Schadenersatzansprüche.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Während die Haftung des Kindes auf verschuldensunabhängiger bereicherungsrechtlicher Grundlage beruht, beruht die Haftung der übrigen in § 22 UVG angeführten Personen, also des Vertreters des Kindes, der Pflegeperson und des Unterhaltsschuldners, auf schadenersatzrechtlicher Grundlage.OGH 10 Ob 61/08f, 09.09.2008
- Auch einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ist der auf § 22 UVG gestützte Rückzahlungsanspruch nicht gleichzuhalten; dass letztlich Fragen der Alimentierung eines kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten im Hintergrund der Auseinandersetzung stehen, ändert daran nichts.OGH 5 Ob 531/93, 22.09.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076903 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 10 Ob 23/20k, 28.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 26/20a, 28.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 21/20s, 24.06.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 72/18p, 20.11.2018, Fall aus Tirol
Genannte Normen
UVG §22 Abs1
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