OGH 4 Ob 86/21g
Worum es ging: Darf noch das Höchstgericht meinen Urteilsspruch klarer fassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.
Verurteilt ein Gericht jemanden nur dazu, etwas zu unterlassen, setzt es dafür keine Frist. Das Verbot gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird.
Bei einer reinen Unterlassung gibt es keine Erfüllungsfrist. Die Pflicht gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird. Anders ist es, wenn zusätzlich etwas getan werden muss, etwa wenn auch etwas beseitigt werden soll.
Ja. Dass durch die Veröffentlichung auch Personen erreicht werden, die von dem Wettbewerbsverstoß bisher nichts wussten, lässt sich nicht ausschließen und steht der Veröffentlichung nicht entgegen.
Ja. Verrechnet Ihnen ein Telekommunikationsunternehmen die Speichermedienvergütung, gehört sie zum Gesamtpreis, der Ihnen genannt werden muss. Sie ist ein unvermeidbarer und vorhersehbarer Teil des Preises, den Sie jedenfalls tragen müssen.
Ja. Sind zwei Festpreise mit unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen vereinbart, etwa eine monatliche Grundgebühr und eine jährliche Servicepauschale, müssen die genannten Jahreskosten auch die zusammengezählten Monatskosten enthalten. Umgekehrt müssen die Monatskosten den anteiligen Jahresbetrag enthalten.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 23.03.2020, 57 Cg 28/19x-7
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.01.2021, 2 R 59/20s-11
Zitierte Paragrafen
KSchG § 29 KSchG § 5a KSchG § 6c ZPO § 409 ZPO § 50
Entscheidungstext
96 Absätze, 35.314 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Geschäftszahl
4Ob86/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi sowie die Hofrätinnen Dr. Faber und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers V*, vertreten durch Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte A* AG, *, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2021, GZ 2 R 59/20s-11, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. März 2020, GZ 57 Cg 28/19x-7, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden hinsichtlich des Punktes 3. des Urteilsspruchs (geringfügig) abgeändert und im Übrigen (Punkt 2. mit Maßgabe) bestätigt.
Die Punkte 2. und 3. des Urteils haben daher wie folgt zu lauten:
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