Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 173/25k
Worum es ging: Kann ich meine Berechtigung vorab gesondert feststellen lassen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Über die Frage, ob Sie überhaupt zur Klage berechtigt sind, kann das Gericht nicht vorweg mit einem eigenen Feststellungsantrag entscheiden. Darüber wird erst im Urteil über Ihr Begehren mitentschieden.
Entscheidet das Gericht vorweg mit einem Zwischenurteil, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist diese Frage abschließend beantwortet. Im weiteren Verfahren sind Gericht und Parteien daran gebunden. Der Grund des Anspruchs darf dann nicht mehr neu aufgerollt werden.
Verstößt das Gericht mit einem Zwischenurteil gegen das Verfahrensrecht, müssen Sie das ausdrücklich rügen. Nur dann wird der Verstoß bei der Überprüfung beachtet. Von Amts wegen nimmt das Gericht darauf keine Rücksicht.
Ausländische Vorschriften werden nur angewendet, wenn es um die Sache selbst geht. Wie das Verfahren abläuft, richtet sich immer nach den österreichischen Regeln.
Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Nein. Geht es nur darum, ob ein Rekurs zu Recht zurückgewiesen wurde, ist das weitere Verfahren einseitig. Eine Beantwortung ist nicht vorgesehen, weil nicht über die Sache selbst entschieden wird.
Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.
Bei der Aufteilung nach der Scheidung darf das Gericht nicht vorweg mit einem eigenen Beschluss klären, welche Vermögenswerte oder Schulden überhaupt einzubeziehen sind. Darüber wird erst mit der Entscheidung über die Aufteilung selbst abgesprochen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 13.03.2025, 10 FAM 10/24m-15
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 17.09.2025, 42 R 201/25g-22
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 36 AußStrG § 62 AußStrG § 68 AußStrG § 78 ZPO § 393
Entscheidungstext
37 Absätze, 9.351 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Geschäftszahl
1Ob173/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin N*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. J*, Malta, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. September 2025, GZ 42 R 201/25g-22, mit dem ihr Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 13. März 2025, GZ 10 FAM 10/24m-15, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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