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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2024 · Fall aus Vorarlberg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 66/24y

Worum es ging: Wie wird eine Vereinbarung über eine Arbeitsunterbrechung verstanden?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch bei einer Vereinbarung, mit der ein Arbeitsverhältnis vorübergehend unterbrochen wird, kommt es nicht auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten und wie man die Abrede im redlichen Verkehr versteht. Entscheidend ist die bezweckte Regelung, nicht die Wortwahl.

Zuerst ist zu klären, was die Beteiligten mit dem Vertrag gemeint haben und wie ihn ein redlicher Verkehrsteilnehmer verstehen musste. Erst wenn sich der Inhalt so nicht ermitteln lässt, kommt die Regel zum Zug, dass eine undeutliche Äußerung zu Lasten dessen geht, der sie verwendet hat.

Das ist derjenige, der die undeutliche Äußerung in das Vertragsgeschehen eingebracht hat und deshalb auch die Möglichkeit hatte, deutlicher zu formulieren. Zu seinen Lasten wird die unklare Stelle ausgelegt. Haben beide Seiten maßgeblich an der Formulierung mitgewirkt, greift diese Regel nicht.

Verstößt das Gericht mit einem Zwischenurteil gegen das Verfahrensrecht, müssen Sie das ausdrücklich rügen. Nur dann wird der Verstoß bei der Überprüfung beachtet. Von Amts wegen nimmt das Gericht darauf keine Rücksicht.

Zuerst ist zu ermitteln, was die Vertragsparteien tatsächlich erklärt und gemeint haben, auch unter Berücksichtigung der Übung im Verkehr. Erst wenn das kein eindeutiges Ergebnis bringt, greift die gesetzliche Zweifelsregel.

Das österreichische Recht kennt keinen Ausgleich der Pensionsanwartschaften zwischen geschiedenen Ehegatten. Ein in der Schweiz angespartes Pensionsguthaben des Mannes begründet daher keinen Anspruch der Frau.

Bei der Aufteilung nach der Scheidung darf das Gericht nicht vorweg mit einem eigenen Beschluss klären, welche Vermögenswerte oder Schulden überhaupt einzubeziehen sind. Darüber wird erst mit der Entscheidung über die Aufteilung selbst abgesprochen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 ABGB § 915 AußStrG § 36 AußStrG § 62

Entscheidungstext

37 Absätze, 8.854 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Geschäftszahl

1Ob66/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin N* T*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Antragsgegner B* T*, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 22. Februar 2024, GZ 10 R 189/23b-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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