OGH 8 ObA 30/19y
Worum es ging: Kann ich feststellen lassen, dass ein Verhalten rechtswidrig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Feststellen lassen können Sie nur, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht. Die bloße rechtliche Einordnung eines Vorgangs, etwa dass er rechtswidrig war, ist nicht feststellungsfähig. Anders ist es, wenn diese Einordnung die Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis unmittelbar ausgestaltet.
Eine Wahl ist nur dann nichtig, wenn Mängel vorliegen, die einzeln oder zusammen so schwer wiegen, dass die grundlegendsten Grundsätze einer Wahl missachtet wurden. Kleinere Verstöße reichen dafür nicht aus.
Eine nichtige Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Nötig ist ein so hoher Grad an Verstößen gegen allgemeine Wahlgrundsätze, dass nicht einmal mehr der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl besteht.
Nein. Der Arbeitgeber darf und muss nicht nachforschen, wie der Betriebsrat innerlich zu seiner Erklärung gekommen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Erklärung der vorsitzenden Person durch keinen Beschluss gedeckt ist.
Nein, außer bei Verstößen gegen ganz grundlegende Regeln der Betriebsversammlung. Der Arbeitgeber muss die beschlossene Umlage einbehalten und an den Betriebsratsfonds abführen; er kann nicht einwenden, der Beschluss sei ungültig. Dass Beginn und Ende der Versammlung um einige Minuten abwichen, ist kein solcher grundlegender Verstoß.
Ja. Ob der Fonds rechtlich besteht, hängt nicht von der Gültigkeit des Beschlusses über die Umlage ab, sondern nur davon, dass ihm tatsächlich zweckgewidmetes Vermögen zugekommen ist. Der Fonds kann auch selbst klagen und geklagt werden.
Vom Betriebsratsfonds. Wenn Ihr Arbeitgeber die Umlage vom Entgelt einbehält und bei jeder Auszahlung abführt, erfüllt er damit eine besondere gesetzliche Anweisung. War der Beschluss über die Einhebung ungültig, müssen Sie das Geld daher vom Betriebsratsfonds zurückfordern und nicht vom Arbeitgeber.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 21.09.2018, 20 Cga 35/18i-8
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.02.2019, 8 Ra 11/19z-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1431 ASGG § 53 ArbVG § 41 ArbVG § 42 ArbVG § 49 ArbVG § 59 ArbVG § 60 ArbVG § 73 ArbVG § 74
Entscheidungstext
108 Absätze, 40.473 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.07.2019
Geschäftszahl
8ObA30/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller und Mag. Herbert Böhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der O***** GmbH,
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Dipl.-Ing. E***** S*****, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Februar 2019, GZ 8 Ra 11/19z-12, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21. September 2018, GZ 20 Cga 35/18i-8, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass das Urteil lautet: „Die beklagte Partei ist verpflichtet, eine Betriebsratsumlage in Höhe von monatlich 0,1 % des jeweiligen Bruttogehaltes einzuheben und an den Betriebsratsfonds abzuführen.“
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