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Wird mein Studium neben dem Job beim Gehalt angerechnet?

günstig für Arbeitgeber betrifft Vertragsbedienstete, öffentliche Bedienstete, Arbeitgeber des Bundes
Für Ihre Einstufung als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter werden Ausbildungszeiten nicht zweimal angerechnet. Wenn Sie neben dem Beruf studiert haben, müssen Sie dafür keine zusätzliche Anrechnung bekommen. Das Gericht sieht darin keine unsachliche Regelung.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2019)

Der Gesetzgeber will mit § 15 Abs 4 VBG im Ergebnis eine Doppelanrechnung von Ausbildungszeiten verhindern. Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung liegen nicht vor. Dass der Gesetzgeber die „Doppelbelastung von Beruf und Studium“ nicht durch besondere Anrechnungsregeln finanziell abgelten will, stellt keine unsachliche, außerhalb dessen Gestaltungsspielraum fallende Regelung dar.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132821 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Ausbildungsphase bei Vertragsbediensteten

Nein. Bei Vertragsbediensteten gibt es die für die Bezahlung maßgebliche Ausbildungsphase nur am Beginn des Dienstverhältnisses. Wechseln Sie später in eine Verwendung in einer höheren Entlohnungsgruppe, beginnt keine neue Ausbildungsphase, auch wenn Sie sich dafür neu einarbeiten oder ausbilden müssen.

günstig für Arbeitnehmer Zulage für handwerkliche Tätigkeit

Nein. Für die Ergänzungszulage gelten nicht dieselben Voraussetzungen wie für die Einstufung in eine Entlohnungsgruppe; das entsprechende Handwerk müssen Sie nicht erlernt haben. Entscheidend ist allein, welche Tätigkeit Sie tatsächlich ausüben.

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