Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 obs 123/23w
Worum es ging: Bindet das Gericht, wenn der Gegner mir Recht gibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Erklärt die Gegenseite im Prozess nur, dass sie eine rechtliche Beurteilung für zutreffend hält, ohne bestimmte Tatsachen zuzugestehen, ist das weder ein Anerkenntnis noch bindet es das Gericht. Das Gericht entscheidet die Rechtsfrage selbst.
Welches Recht auf einen Fall mit Auslandsbezug anzuwenden ist, muss das Gericht von sich aus richtig beurteilen. Es muss das auch dann tun, wenn keine der Parteien das aufgreift oder sogar beide etwas anderes wollen.
Hat das Gericht nicht erhoben, wie eine ausländische Vorschrift im betreffenden Staat ausgelegt wird, kann das Urteil aufgehoben werden. In Ihrem Rechtsmittel müssen Sie aber zumindest ansatzweise darlegen, warum die richtige Anwendung des ausländischen Rechts für Sie günstiger wäre. Der bloße Hinweis auf ausländische Vorschriften genügt nicht.
Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Rechtliche Bewertungen können Sie im Verfahren nicht wirksam zugestehen. Verwenden Sie aber einfache und eindeutige Begriffe des täglichen Lebens, gelten die dahinterstehenden Tatsachen als zugestanden.
Das Gericht muss anzuwendendes ausländisches Recht von sich aus ermitteln. Unterbleibt das oder bemüht es sich nur unzureichend darum, können Sie das noch vor dem Obersten Gerichtshof aufgreifen. Die Entscheidungen werden dann aufgehoben und das Verfahren geht zurück.
Das österreichische Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinn der europäischen Regeln über die soziale Sicherheit. Damit gelten für die Frage, welcher Staat zuständig ist, die europäischen Vorschriften.
Die europäischen Regeln, die ein doppeltes Beziehen von Familienleistungen verhindern sollen, greifen nur bei vergleichbaren Leistungen aus dem Beschäftigungsland und dem Wohnland. Vergleichbar sind Leistungen, wenn sie sich nach Aufgabe und Aufbau im Wesentlichen entsprechen.
Beziehen Sie für Ihr Kind eine ähnliche Familienleistung aus einem anderen Staat, ruht das österreichische Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich. Diese Ruhensregel darf aber nicht angewendet werden, wenn Österreich nach dem Europarecht vorrangig zuständig ist. Dann bleibt Ihr österreichischer Anspruch bestehen.
Kennt der Wohnsitzstaat kein Meldesystem wie das österreichische, darf die Voraussetzung einer gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung nicht angewendet werden. Gibt es dort dagegen ein vergleichbares System, müssen Sie die Meldung nach den dortigen Regeln nachweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 16.11.2022, 8 Cgs 33/21g-45
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.08.2023, 7 Rs 28/23y-51
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Geschäftszahl
10ObS123/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Antonia Oberwalder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*, Slowakei, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2023, GZ 7 Rs 28/23y-51, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16. November 2022, GZ 8 Cgs 33/21g-45, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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