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Darf der Vorerbe Grundstücksteile ohne Zustimmung abschreiben lassen?

günstig für Nacherbe betrifft Erben, Nacherben, Liegenschaftseigentümer, Vorerben
Nein. Das Abschreiben einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers und deren Löschung ist keine bloße Verwaltungsmaßnahme, sondern eine Verfügung über das gebundene Vermögen. Dafür braucht es die Genehmigung der zuständigen Behörde oder die Zustimmung des Nacherben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2019)

Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers bzw des einzigen in der Grundbuchseinlage eingetragenen Grundstücks und deren Löschung ist keine bloße Verwaltungsmaßnahme, sondern eine Verfügung über das Substitutionsgut und bedarf daher der Genehmigung der Substitutionsbehörde oder der Zustimmung des Nacherben. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher (auch insofern) teleologisch zu reduzieren.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132926 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

LiegTeilG §3 Abs1

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