OGH 5 Ob 131/19d
Worum es ging: Kann auf geerbtes Vermögen mit Nacherben zugegriffen werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur eingeschränkt. Ohne Zustimmung der Nacherben kann in dieses Vermögen nur wegen Schulden des Nachlasses vollstreckt werden, weil das Erbschaftsvermögen dadurch nicht verringert wird. Der Titel muss noch gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft erwirkt worden sein.
Nein. Ist für die Forderung schon vorher ein Pfandrecht eingetragen, kann die Liegenschaft trotz eines später eingetragenen Verbots versteigert werden. Das gilt auch für die Kosten des Verfahrens, selbst wenn die Anmerkung der Versteigerung erst nach dem Verbot eingetragen wurde.
Ja. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann auf einzelne Grundstücke einer Grundbuchseinlage beschränkt werden. Im Grundbuch hindert es zunächst trotzdem die Belastung der ganzen Liegenschaft; der Eigentümer kann die freien Grundstücke aber abschreiben und in eine neue Einlage eintragen lassen.
Ja. Ist im Grundbuch eingetragen, dass die Liegenschaft später an Sie als Nacherben fallen soll, sind Sie einem dinglich Berechtigten gleichgestellt. Gegen Eintragungen, die diesem Recht widersprechen, können Sie mit Löschungsklage und Rekurs vorgehen.
Nur eingeschränkt. Ist ein Nacherbe bestimmt, brauchen Sie für einen Verkauf oder eine Belastung die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben oder die Genehmigung des Gerichts. Für noch nicht geborene Nachkommen muss der bestellte Kurator zustimmen, und er wiederum braucht dafür die Genehmigung des Gerichts.
Ja. Sind Sie als Nacherbe eingesetzt, haben Sie schon mit dem ersten Erbfall ein Recht, das Sie verkaufen und vererben können. Das Eigentum ist zwischen Vorerben und Nacherben so aufgeteilt, dass beide zusammen die Stellung eines vollen Eigentümers haben. Eine Aufteilung wie unter Miteigentümern können Sie aber nicht verlangen.
Ja. Vorerbe und Nacherbe haben zusammen die Rechte eines vollen Erben. Sie können die Bindung daher einvernehmlich aufheben, einschränken oder auf eine andere Sache übertragen.
Nicht wirksam. Übertragungen oder Belastungen, die die Rechte des Nacherben beeinträchtigen, sind ohne Genehmigung des Gerichts oder Zustimmung aller Nacherben nichtig, und zwar auch gegenüber Dritten. Der zugrunde liegende Vertrag selbst bleibt aber gültig.
Ja, grundsätzlich schon. Ist Ihr Vorkaufsrecht im Grundbuch nur für ein einzelnes Grundstück einer größeren Liegenschaft eingetragen und wird die ganze Liegenschaft verkauft, gilt das als andere Art der Veräußerung. Auf den Fortbestand Ihres Rechts hat sie keinen Einfluss.
Ein Vorkaufsrecht wird grundsätzlich nur durch einen Verkauf ausgelöst. Wird die Sache verschenkt, können Sie Ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie das ausdrücklich vereinbart haben.
Nur wenn der Verpflichtete das so anbietet. Wird die belastete Sache gemeinsam mit anderen verkauft und wäre der Verkauf allein für ihn nachteilig, darf er Ihnen alles zusammen anbieten; dann müssen Sie alles einlösen, sonst verlieren Sie Ihr Recht. Sie selbst können nur die Anbietung des belasteten Teils verlangen, und dieses Recht steht ihm nicht zu, wenn er mit dem Nachteil schon bei Begründung rechnen musste.
Ja. Kaufen Sie ein Grundstück und wollen es Ihrem bestehenden Grundbuchskörper zuschreiben lassen, kann eine darauf haftende Dienstbarkeit mitübertragen werden. Voraussetzung ist, dass dieselbe Last auf Ihrem Grundbuchskörper bereits im gleichen Rang eingetragen ist.
Nein. Ein Bestandrecht und ein Vorkaufsrecht können nur auf der gesamten Grundbuchseinlage eingetragen werden, nicht nur auf jenem Teil, auf den sich das Recht bezieht. Die Vereinbarung selbst kann auf einen Teil beschränkt sein, die Eintragung erstreckt sich aber auf das Ganze.
Nein. Auch ein Wiederkaufsrecht kann nur auf der gesamten Grundbuchseinlage eingetragen werden, nicht auf einzelnen Grundstücken oder Grundstücksteilen. Vereinbaren dürfen Sie das Recht dennoch für einen Teil; nur die Eintragung erfasst dann die ganze Liegenschaft.
Nein. Wird ein Teil eines Grundstücks abgeschrieben und werden die Lasten mitübertragen, ist keine neue Einlage nötig, wenn das Trennstück einer bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann. Diese darf keine oder nur eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung tragen. Entscheidend ist, dass sich für die Berechtigten nichts ändert.
Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht belastet, löst nur der Abschluss eines Kaufvertrags den Vorkaufsfall aus. Soll das Recht auch für andere Arten der Übertragung gelten, bedarf das stets einer besonderen Vereinbarung.
Ja. Das Recht wird immer auf dem ganzen Grundbuchskörper eingetragen, auch wenn es sich inhaltlich nur auf ein einzelnes Grundstück bezieht. Aus den vorgelegten Urkunden muss dann aber klar hervorgehen, wie weit das Recht räumlich reicht.
Ja. Wird ein Teil einer gemeinsamen Liegenschaft abgeschrieben, ist das eine Verfügung über die Sache selbst; alle Miteigentümer müssen zustimmen. Das gilt auch dann, wenn für das Trennstück eine neue Grundbuchseinlage eröffnet und Ihr Eigentumsrecht dorthin übertragen wird.
Nein. Das Abschreiben einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers und deren Löschung ist keine bloße Verwaltungsmaßnahme, sondern eine Verfügung über das gebundene Vermögen. Dafür braucht es die Genehmigung der zuständigen Behörde oder die Zustimmung des Nacherben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 12.06.2019, 54 R 31/19h
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1072 ABGB § 1078 ABGB § 364c ABGB § 828 GBG 1955 § 3 GBG 1955 § 74 GBG 1955 § 9
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Geschäftszahl
5Ob131/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin C* F*, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Grundbuchshandlungen ob den EZ * und EZ *, je KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Juni 2019, AZ 54 R 31/19h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 26. März 2019, TZ 971/2019, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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