Kann der Vorerbe die Liegenschaft ohne Zustimmung verkaufen?
günstig für Nacherbe betrifft Vorerben, Nacherben, Käufer, Gläubiger
Nicht wirksam. Übertragungen oder Belastungen, die die Rechte des Nacherben beeinträchtigen, sind ohne Genehmigung des Gerichts oder Zustimmung aller Nacherben nichtig, und zwar auch gegenüber Dritten. Der zugrunde liegende Vertrag selbst bleibt aber gültig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 16.01.2020 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Alle Verfügungen, die der Vorerbe über das Substitutionsgut ohne Genehmigung der Substitutionsbehörde trifft, sind, soweit es sich um dingliche Verfügungen handelt, welche die Rechte des Nacherben beeinträchtigen, nichtig. Hingegen ist das diesen Verfügungen vorausgehende Verpflichtungsgeschäft unbeschränkt gültig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben, selbst der Ersatzerben, notwendig.OGH 5 Ob 82/09h, 28.04.2009
- Der Vorerbe kann nur mit Genehmigung der Substitutionsbehörde oder mit Zustimmung des Nacherben die Liegenschaft veräußern oder belasten.OGH 5 Ob 82/09h, 28.04.2009
- Der Vorerbe kann mit Genehmigung der Substitutionsbehörde über das Substitutionsgut Verfügungen treffen, die die Rechte des Nacherben beeinträchtigen. Liegt diese Genehmigung nicht vor, kann nur mit Zustimmung des Nacherben die von einer fideikommissarischen Substitution umfasste Liegenschaft veräußert oder belastet werden.OGH 5 Ob 265/08v, 10.02.2009
- Der Vorerbe ist über die Masse nur insoweit verfügungsbefugt, als er nicht in die Rechte eines Nacherben eingreift.OGH 9 Ob 153/03w, 21.01.2004
- Sachenrechtliche Akte, die die Rechtsstellung des Nacherben (Fideikommissars) beeinträchtigen könnten, sind auch gegenüber Dritten nichtig.OGH 3 Ob 160/03f, 26.11.2003
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Es sei denn der Nacherbe stimmt der Verfügung durch den Vorerben zu.OGH 5 Ob 97/94, 08.11.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012578 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 5 Ob 148/19d, 16.01.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 131/19d, 27.11.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 613 · Rechte des Vorerben
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