Müssen alle Miteigentümer der Abtrennung eines Grundstücksteils zustimmen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Liegenschaftseigentümer
Ja. Wird ein Teil einer gemeinsamen Liegenschaft abgeschrieben, ist das eine Verfügung über die Sache selbst; alle Miteigentümer müssen zustimmen. Das gilt auch dann, wenn für das Trennstück eine neue Grundbuchseinlage eröffnet und Ihr Eigentumsrecht dorthin übertragen wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 14.12.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
I) Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist eine Sachverfügung iSd § 828 Abs 1 ABGB (vgl 5 Ob 96/95) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Teilhaber. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher teleologisch zu reduzieren. Es ist zwischen Miteigentümern und sonstigen Buchberechtigten zu differenzieren; für Miteigentümer gilt die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht.
II) Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung aller Miteigentümer auch dann notwendig, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Eigentumsrechte der Miteigentümer in diese neue Einlage übertragen werden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131185 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 2 Ob 225/23m, 14.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 131/19d, 27.11.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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