OGH 4 Ob 96/19z
Worum es ging: Werden meine Ansprüche für den Streitwert zusammengezählt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn die einzelnen Ansprüche sachlich oder rechtlich zusammenhängen, etwa weil sie aus demselben Vertrag stammen. Zusammengezählt wird aber nur, worüber das Berufungsgericht auch tatsächlich entschieden hat. Hängen die Ansprüche nicht zusammen, wird für jeden getrennt beurteilt, ob Sie noch weiter gehen können.
Ob die richtige Person klagt oder geklagt wird, prüft das Gericht in der Regel nur, wenn das eingewendet wird. Es genügt allerdings, jene Tatsachen vorzubringen, aus denen sich dieser Mangel rechtlich ergibt. Eine ausdrückliche rechtliche Bezeichnung ist nicht nötig.
Ein Wort beschreibt eine Ware nur dann, wenn die angesprochenen Kreise den Hinweis auf Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfassen können. Braucht es dafür besondere Schlussfolgerungen oder handelt es sich nur um eine Andeutung von Eigenschaften, darf das Zeichen eingetragen werden.
Besteht ein Zeichen aus Wort und Bild, ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Der Geschäftsverkehr orientiert sich meist an diesem Kennwort und behält vor allem es im Gedächtnis, sofern es unterscheidungskräftig ist.
Ja. Auch Unternehmen aus ganz verschiedenen Branchen können durch eine einzelne Handlung in eine Wettbewerbsbeziehung zueinander treten, selbst wenn der Absatz der ungleichen Waren gar nicht leidet. Das gilt vor allem, wenn sich jemand an Ihren guten Ruf anhängt oder Sie gezielt behindert.
Nein. Ein Wettbewerbsverhältnis kann auch erst durch die beanstandete Handlung selbst begründet werden. Es genügt, dass sich der Handelnde dadurch in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu Ihnen stellt.
Waren und Leistungen sind schon dann verwandt, wenn sie dasselbe Bedürfnis befriedigen und einander im Verbrauch ersetzen können. Es reicht, dass sich beide Seiten um denselben Kundenkreis bemühen. Die Geschäftsfelder müssen sich nur teilweise überschneiden.
Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, richtet sich danach, wie die angesprochenen Kreise sie auffassen. Entscheidend ist, ob sie im Geschäftsverkehr als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden kann. Zu diesen Kreisen zählen alle möglichen Abnehmer, also insbesondere auch die Verbraucher.
Deutet ein Zeichen eine bestimmte Beschaffenheit nur an, liegt noch keine beschreibende Angabe vor. Von einer solchen spricht man erst, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter für die angesprochenen Kreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenschritte erkennbar ist.
Bei einer neu geschaffenen Wortkombination hängt der Schutz davon ab, ob die beteiligten Kreise ihren Sinn zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können. Verstehen sie die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des Unternehmens, ist sie nicht schutzfähig. Zu diesen Kreisen können auch bloß bestimmte Fachkreise zählen.
Die zeitabhängige Maut, also die Vignette, ist keine Abgabe, sondern ein privatrechtliches Entgelt. Deshalb gilt hier die Beschränkung der Haftung des Wegehalters auf grobe Nachlässigkeit nicht.
Die Hauptaufgabe einer Marke ist es, dem Verbraucher die Herkunft einer Ware oder Leistung zu garantieren, damit er sie ohne Verwechslungsgefahr von anderen unterscheiden kann. Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, werden nicht zwingend als Hinweis auf die Herkunft verstanden. Eine Verwechslungsgefahr entsteht nur, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird.
Nein. Erlaubt sind nur solche Nutzungen einer fremden Marke, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechen. Verstößt das Geschäftsmodell des Nutzers gegen das Wettbewerbsrecht, kann er sich auf diese Ausnahme nicht berufen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 13.02.2019, 30 Cg 57/18m-6
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 04.04.2019, 5 R 34/19k-10
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Geschäftszahl
4Ob96/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A*****-Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Beklagten 1. b***** UG (haftungsbeschränkt) & Co KG, 2. b*****-UG (haftungsbeschränkt), 3. T***** H*****, 4. J***** K*****, vertreten durch Schmidtmayr Sorgo Wanke Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren 86.400 EUR), über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. April 2019, GZ 5 R 34/19k-10, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13. Februar 2019, GZ 30 Cg 57/18m-6, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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