Muss ein Nachlasszeugnis die geerbte Liegenschaft genau nennen?
günstig für Erbe betrifft Erben, Liegenschaftseigentümer, Grundbuchsgerichte
Nein. Weder das Europäische Nachlasszeugnis noch ein deutscher Erbschein muss die einzelnen Liegenschaften konkret bezeichnen. Allein deshalb darf das Grundbuchsgericht die Eintragung Ihres Eigentums nicht verweigern.
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Ständige Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
§ 33 Abs 1 lit d GBG fordert (mangels Verweises auf § 32 Abs 1 GBG) die genaue Angabe der Liegenschaft, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, nicht, sodass nach dem formellen Registerrecht die konkrete Bezeichnung der Liegenschaft im Europäischen Nachlasszeugnis (bzw dessen Abschrift) keine zwingende Voraussetzung für eine Einverleibung ist. Der Inhalt eines solchen Zeugnisses richtet sich ausschließlich nach Art 68 EuErbVO, der die darin aufzunehmenden Angaben abschließend regelt und die Bezeichnung der Liegenschaft ebenfalls nicht fordert, sodass allein das Fehlen dieser Angabe die Bewilligung der Einverleibung auf der Grundlage eines solchen Zeugnisses nicht hindert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein deutscher Erbschein muss - ebenso wie ein europäisches Nachlasszeugnis - die Liegenschaft(en) nicht konkret bezeichnen.OGH 5 Ob 157/18a, 03.10.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132097 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 5 Ob 157/18a, 03.10.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 77/18m, 12.06.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 90/18y, 12.06.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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