Haftet der in der Baubewilligung genannte Bauführer, der gar nicht baute?
günstig für Bauführer betrifft Bauherren, Bauführer, Planverfasser, Baumeister
Nein. Wer in der Baubewilligung nur zum Schein als Bauführer aufscheint, aber nach dem Willen aller Beteiligten gar nicht bauen soll, haftet Ihnen nicht für die plan- und bewilligungswidrige Bauführung des tatsächlich beauftragten Unternehmens. Für das Verhältnis zwischen Bauherrn und Bauführer zählt allein, was untereinander vereinbart wurde; der Bauführer haftet nur für die von ihm übernommenen Aufgaben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 24.03.2021 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Die Bestimmungen der BauO für Wien über die Verantwortlichkeiten im Baubewilligungsverfahren und bei der Bauausführung betreffen nach den Gesetzesmaterialien die verwaltungsrechtliche Verantwortung gegenüber der Behörde und nicht die zivilrechtliche Seite; das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Beteiligten (Bauwerber und Bauführer) wird hiedurch nicht berührt. Wer sich gegenüber der Behörde eines "Scheinbauführers" bedient (der den Bau nach dem Willen der Beteiligten eben nicht ausführen soll), kann diesen nicht wegen Verstoßes gegen die Bauordnung für die planwidrige und konsenswidrige Bauführung des tatsächlich beauftragten Bauführers haftbar machen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Bauführer haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Bauherrn nur für die von ihm vertraglich übernommenen Aufgaben.OGH 8 Ob 8/17k, 24.08.2017
- Hinsichtlich des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen Bauwerber und Bauführer kommt es nur auf die im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen an.OGH 2 Ob 277/08m, 15.10.2009
- Für die zivilrechtliche Beurteilung der Werkleistung eines Planverfassers ist es daher bedeutungslos, wenn auf den Einreichunterlagen ein Dritter als Planverfasser (und Bauführer) aufscheint.OGH 2 Ob 277/08m, 15.10.2009
- Hier: § 40 Abs 3 Oö BauO.OGH 2 Ob 292/01g, 10.01.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112778 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 7 Ob 33/21k, 24.03.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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