Haftet der Prüfingenieur für Fehler in meiner Bauplanung?
günstig für Prüfingenieur betrifft Bauherren, Prüfingenieure, Planer, Bauunternehmer
Für nicht offensichtliche Fehler nicht. Wer als Prüfingenieur nach der Bauordnung beauftragt wird, hat nur die dort vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen. Für Mehrkosten aus einem nicht offensichtlichen Planungs- oder Berechnungsfehler haftet er Ihnen auch dann nicht, wenn dieser die Standfestigkeit des Bauwerks betrifft.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 30.04.2020 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Wird eine Person vom Bauherrn mit der Tätigkeit als „Prüfingenieur im Sinne der Wiener Bauordnung bzw des Baubewilligungsbescheids" beauftragt, so beschränkt sich ihr Pflichtenkreis auf die Wahrnehmung der den Prüfingenieur in der Wiener Bauordnung (§§ 125 Abs 2, 127 Abs 3) auferlegten Aufgaben.
Der Prüfingenieur haftet dem Bauherrn nicht für Mehrkosten, die diesem aufgrund eines nicht offensichtlichen Planungs- oder Berechnungsfehlers erwachsen sind, auch wenn sich dieser auf die Standfestigkeit des Bauwerks auswirkt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG.OGH 1 Ob 10/20g, 30.04.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120353 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 10/20g, 30.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
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