OGH 1 Ob 20/20b
Worum es ging: Wann gilt eine Handlung als amtliche Tätigkeit des Staates?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Handlung zählt zur amtlichen Tätigkeit, wenn sie dazu dient, ein hoheitliches Ziel zu erreichen. Sie muss inhaltlich und äußerlich eng genug mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängen. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.
Ja. Die Stellung als Organ kann auch durch einen Werkvertrag begründet werden. Entscheidend ist, dass der Person die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben übertragen wurde und sie selbst behördliche Anordnungen treffen kann.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.
Nur dann, wenn ihm die hoheitliche Aufgabe selbst übertragen wurde, er also eigene behördliche Anordnungen treffen oder daran mitwirken soll. Wird eine Aufgabe dagegen aus der Verwaltung ausgegliedert und in Eigenverantwortung übertragen, ohne solche Befugnisse, ist der Beauftragte kein Organ.
Private können mit einzelnen hoheitlichen Aufgaben betraut werden oder bei deren Besorgung mitwirken; das entlastet die Verwaltung. Anerkannte Beispiele sind Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, Bergwächter, Feldschutz-, Gewässer- und Eisenbahnaufsichtsorgane sowie Organe der Straßenaufsicht.
Entscheidend ist allein, ob jemand hoheitlich gehandelt hat, nicht welchen Rang oder welche Entscheidungsbefugnis er hatte. Wird ein Privater mit hoheitlichen Aufgaben betraut und hat er selbst ein Interesse daran, spricht man von Beleihung. Auch eine Vertrauensperson, die im behördlichen Auftrag verdeckt ermittelt, ist deshalb ein Organ.
Für die Stellung als Organ ist kein Dienstverhältnis zum beauftragten Unternehmen nötig. Besorgt eine Person hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie dauernd, vorübergehend oder nur für einen Einzelfall herangezogen wurde und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger öffentlich oder privat geregelt ist.
Auch Private können mit der Vollziehung von Gesetzen betraut werden. Entscheidend ist nur, dass sie mit Befugnissen ausgestattet sind, die hoheitliches Handeln ermöglichen. Es reicht aus, wenn sie Behörden bei hoheitlichen Aufgaben unterstützen, ohne selbst über Hoheitsakte entscheiden zu können.
Wurde ein privatrechtliches Unternehmen für hoheitliches Handeln in die Pflicht genommen oder damit belehnt, kann es dafür nicht direkt geklagt werden. Für solche Klagen ist der Rechtsweg unzulässig, ebenso wie bei Klagen gegen einzelne Personen als Organe.
Nein, nicht mit einer gewöhnlichen Klage. Die vom Geschäftsführer veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Amtsblatt ist hoheitliches Handeln; die Medieninhaberin wird dabei als Organ des Bundes tätig. Für Ansprüche im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ist der Rechtsweg gegen sie unzulässig.
Nein. Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung handelt nicht als Organ der Behörde. Er unterstützt den Bauwerber dabei, den Nachweis zu erbringen, dass entsprechend der Bewilligung gebaut wurde. Für seine Fehler kann der Staat daher nicht nach dem Amtshaftungsrecht belangt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 01.04.2019, 31 Cg 23/18g-12
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 04.11.2019, 14 R 87/19w-19
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2020
Geschäftszahl
1Ob20/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI C***** M*****, vertreten durch Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, *****, vertreten durch die RUDECK – SCHLAGER RECHTSANWALTS KG, Wien, und die Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1. E***** S*****, und 2. M***** T*****, beide vertreten durch die Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH, Wien, und 3. DI G***** B*****, vertreten durch Mag. Daniel Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. November 2019, GZ 14 R 87/19w-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. April 2019, GZ 31 Cg 23/18g-12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Drittnebenintervenienten die mit jeweils 1.961,82 EUR (darin 326,97 EUR USt) und der Erst- und Zweitnebenintervenientin die mit 2.157,76 EUR (darin 359,63 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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