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Darf die Bauvereinigung für meinen Garagenplatz den Höchstbetrag verrechnen?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Wohnungseigentümer, Bauvereinigung
Ja. Ein Abstellplatz für ein Auto in einer Tiefgarage gilt auch dann als Garagenplatz, wenn die Tiefgarage nicht durch ein Tor oder einen Schranken verschlossen ist. Die gemeinnützige Bauvereinigung darf dafür den vorgesehenen Pauschalbetrag in voller Höhe verrechnen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 29.06.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Ein Stellplatz für ein Kraftfahrzeug in einer nicht durch ein Tor oder einen Schranken verschlossenen Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage ist als „Einstellplatz (Garage)“ iSd § 6 Abs 1 Z 3 lit a ERVO 1994 anzusehen, weshalb die GBV zur Verrechnung des dort als Höchstbetrag vorgesehenen Pauschalbetrags berechtigt ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133211 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Eigengenutzte Objekte in der Kostenverteilung

In die Kostenverteilung sind auch Objekte einzubeziehen, die der Vermieter selbst nutzt oder trotz Vermietbarkeit nicht vermietet. Die allgemeine gesetzliche Umschreibung des Mietgegenstands hilft dabei nicht weiter, weil sie für solche Objekte, etwa eine Garage, keine sachgerechte Lösung ergibt.

günstig für Mieter Vertragskosten bei Genossenschaftswohnungen

Eine gemeinnützige Bauvereinigung deckt mit dem Pauschale für die Verwaltungskosten auch das ab, was üblicherweise mit einer Neu- oder Weitervermietung zusammenhängt, insbesondere die Errichtung des Vertrages. Verlangt sie dafür zusätzlich Geld, können Sie es in einem außerstreitigen Verfahren zurückfordern. Das gilt nicht, wenn dafür eine Leistung erbracht wurde, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgeht.

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