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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.06.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 36/20k

Worum es ging: Wie wird ein Mindestlohntarif ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Mindestlohntarif ist rechtlich eine Verordnung. Er wird deshalb nach den allgemeinen Regeln für die Auslegung von Rechtsvorschriften verstanden, also nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck.

Es zählt die eigentliche Bedeutung der verwendeten Worte. Was die Behörde beim Erlassen im Stillen gemeint haben mag, es aber nicht ausgedrückt hat, bleibt außer Betracht.

Nicht so leicht. Dass Sie auf eine vereinbarte Wertanpassung verzichten, wird nur angenommen, wenn das nach Überlegung aller Umstände zweifelsfrei feststeht. An einen solchen stillschweigenden Verzicht sind strenge Anforderungen zu stellen; es müssen klare Anzeichen für den Verzichtswillen vorliegen.

Nein. Ein Raum ist ein dreidimensional abgegrenztes Gebilde, wobei fünf begrenzende Flächen genügen. Bei versenkbaren Stapelparkplätzen und bei einem Folientunnel fehlt diese Abgrenzung; bei einer ganzen Messehalle ist sie dagegen gegeben.

Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.

Ja. Ein Abstellplatz für ein Auto in einer Tiefgarage gilt auch dann als Garagenplatz, wenn die Tiefgarage nicht durch ein Tor oder einen Schranken verschlossen ist. Die gemeinnützige Bauvereinigung darf dafür den vorgesehenen Pauschalbetrag in voller Höhe verrechnen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 MRG § 16 MRG § 37 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 53 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 14d WGG Art. 1 § 15c WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 23

Entscheidungstext

57 Absätze, 23.859 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Geschäftszahl

5Ob36/20k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers D*****, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold, Dr. Robert Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegner 1. B*****, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, sowie 2. sämtliche übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, wegen § 20 Abs 3 iVm § 34 Abs 3 und § 52 Abs 1 Z 6 WEG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. Dezember 2019, GZ 5 R 168/19s-19, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 19. Juli 2019, GZ 255 Msch 14/17t-15, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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