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Zählt eine vom Vermieter selbst genutzte Garage mit?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwalter
In die Kostenverteilung sind auch Objekte einzubeziehen, die der Vermieter selbst nutzt oder trotz Vermietbarkeit nicht vermietet. Die allgemeine gesetzliche Umschreibung des Mietgegenstands hilft dabei nicht weiter, weil sie für solche Objekte, etwa eine Garage, keine sachgerechte Lösung ergibt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Für eine Kostenverteilungsregelung, in die auch "vom Vermieter benützte oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermietete Wohnungen oder sonstige Mietgegenstände des Hauses" einzubeziehen sind, erweist sich die durch § 1 Abs 1 MRG vorgegebene Definition des Mietgegenstandes als unbrauchbar, weil sie keine sachgerechte Entscheidung ermöglicht, wie ein vom Vermieter selbst genutztes oder trotz Vermietbarkeit nicht vermietetes Objekt - etwa eine Garage - zu behandeln ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107266 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Nebenräume im Zweifamilienhaus

In der Regel nicht. Entscheidend ist, ob ein Raum selbständig vermietbar ist; Räume, die üblicherweise zu einem Haus gehören, etwa Abstellräume, Keller oder Garagen, bleiben außer Betracht. Das ändert sich, wenn ein solcher Raum tatsächlich eigens vermietet wurde.

günstig für Vermieter Abstellplätze bei gemeinnützigen Bauvereinigungen

Die besondere Bestimmung des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts über Ein- und Abstellplätze gilt nur für Plätze, die gemeinsam mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum vermietet wurden. Auf getrennt vermietete Plätze lässt sie sich nicht übertragen.

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