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Muss mich der Arzt über andere Behandlungsmöglichkeiten aufklären?

günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Krankenanstalten
Ihr Arzt muss nicht von sich aus jede denkbare Behandlung mit Ihnen durchgehen. Stehen aber mehrere geeignete Verfahren zur Wahl und haben diese unterschiedliche Risiken, Folgen, Erfolgsaussichten oder Schmerzen, muss er Sie darüber informieren und das Für und Wider mit Ihnen abwägen. Das gilt auch, wenn eine andere Methode ein besseres kosmetisches Ergebnis erwarten lässt; kann eine nötige Spezialbehandlung im Haus nicht erbracht werden, muss er Sie weiterverweisen oder auf solche Kliniken hinweisen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (40 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern, er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat; eine solche Verpflichtung besteht gerade bei einem Unterschied im Risiko, den Folgen, vor allem aber in der Erfolgssicherheit und der Schmerzbelastung. Gleiches hat zu gelten, wenn bei einer alternativen Operationsmethode ein besseres Ergebnis des Eingriffs im kosmetischen Bereich in einem für den Patienten erkennbar nicht unwichtigen Teilbereich erwartet werden kann. Ist eine Spezialbehandlung angezeigt, die in der betreffenden Klinik nicht durchgeführt werden kann, ist eine Weiterverweisung des Patienten oder jedenfalls der Hinweis im Aufklärungsgespräch auf solche Kliniken erforderlich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026426 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 40.

Im Gesetz

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