Muss mich der Arzt über andere Behandlungsmöglichkeiten aufklären?
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Ihr Arzt muss nicht von sich aus jede denkbare Behandlung mit Ihnen durchgehen. Stehen aber mehrere geeignete Verfahren zur Wahl und haben diese unterschiedliche Risiken, Folgen, Erfolgsaussichten oder Schmerzen, muss er Sie darüber informieren und das Für und Wider mit Ihnen abwägen. Das gilt auch, wenn eine andere Methode ein besseres kosmetisches Ergebnis erwarten lässt; kann eine nötige Spezialbehandlung im Haus nicht erbracht werden, muss er Sie weiterverweisen oder auf solche Kliniken hinweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern, er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat; eine solche Verpflichtung besteht gerade bei einem Unterschied im Risiko, den Folgen, vor allem aber in der Erfolgssicherheit und der Schmerzbelastung. Gleiches hat zu gelten, wenn bei einer alternativen Operationsmethode ein besseres Ergebnis des Eingriffs im kosmetischen Bereich in einem für den Patienten erkennbar nicht unwichtigen Teilbereich erwartet werden kann. Ist eine Spezialbehandlung angezeigt, die in der betreffenden Klinik nicht durchgeführt werden kann, ist eine Weiterverweisung des Patienten oder jedenfalls der Hinweis im Aufklärungsgespräch auf solche Kliniken erforderlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Aufklärungspflicht über medizinisch nicht indizierte Thromboseprophylaxe.OGH 7 Ob 145/24k, 23.10.2024
- Stehen für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung, die ‑ im Sinn einer echten Wahlmöglichkeit ‑ gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, so ist über die zur Wahl stehenden diagnostischen oder therapeutischen adäquaten Alternativverfahren zu informieren und das Für und Wider (Vorteile und Nachteile: verschiedene Risiken, verschieden starke Intensitäten der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten) mit dem Patienten abzuwägen.OGH 8 Ob 27/17d, 28.03.2017
- Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben.OGH 4 Ob 241/12p, 12.02.2013
- Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos.OGH 9 Ob 52/12f, 17.12.2012
- Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.OGH 5 Ob 9/11a, 09.02.2011
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- Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann.OGH 5 Ob 290/08w, 27.01.2009
- Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien erfährt, die ihn in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken.OGH 5 Ob 290/08w, 27.01.2009
- Hier: Wahl zwischen verschiedenen Arten der Anästhesie.OGH 3 Ob 11/08a, 10.04.2008
- Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt.OGH 7 Ob 50/07i, 28.03.2007
- Mangels Indikation für eine Kaiserschnittentbindung ist der Patientin nicht ungefragt zu erläutern, welche Behandlungs-(Entbindungs-)methoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange der Arzt eine Methode anwendet, die dem medizinischen Standard genügt.OGH 5 Ob 162/03i, 08.07.2003
- Hier: Blutegelbehandlung.OGH 3 Ob 87/00s, 29.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026426 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 40.
- OGH 9 Ob 62/24v, 23.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 91/24m, 18.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 174/21y, 25.01.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 107/20a, 07.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 75/18t, 18.07.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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