OGH 4 Ob 122/22b
Worum es ging: Wie lange kann mein Vermieter Schäden nach dem Auszug fordern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Vermieter muss den Ersatz für Schäden am Mietobjekt innerhalb eines Jahres nach der Rückstellung bei Gericht fordern. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist: Läuft sie ab, ist das Recht endgültig erloschen.
Ja. Nach der Rückstellung muss er von sich aus tätig werden und die Wohnung auf Mängel untersuchen, denn die kurze Frist soll rasch Klarheit schaffen. Bei Schäden, die man objektiv erkennen kann, helfen ihm die allgemeinen Verjährungsregeln nicht weiter. Umgekehrt kann er einen Schaden auch dann noch fordern, wenn dieser vor sehr langer Zeit verursacht wurde, solange die Jahresfrist ab Rückgabe eingehalten ist.
Ja, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat. Der Vermieter oder Verpächter muss mit seinem Verlangen nach Instandsetzung der Sache nicht bis zur Rückgabe warten. Ein solches Interesse liegt etwa vor, wenn ihm schon jetzt eine Wertminderung seines Eigentums droht.
Wenn Sie einen Schaden allein bezahlt haben, obwohl mehrere dafür verantwortlich sind, können Sie sich das Geld von den anderen holen. Dieser Rückgriff ist kein gewöhnlicher Schadenersatz. Er verjährt daher nicht in drei, sondern erst in dreißig Jahren.
Für die dreißigjährige Verjährungsfrist bei Schäden aus Straftaten brauchen Sie keine strafgerichtliche Verurteilung. Wollen Sie sich aber auf Betrug stützen, müssen Sie im Zivilverfahren alle Voraussetzungen behaupten und beweisen. Dazu gehören die Absicht zu täuschen, zu schädigen und sich zu bereichern und zusätzlich Merkmale eines schweren Betrugsfalls.
Ja. Die dreißigjährige Frist beginnt mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat, nicht erst mit dem Schaden selbst. Tritt der Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, ist Ihr Anspruch bereits verjährt.
Die kurzen Fristen für Ansprüche nach Beendigung eines Kleingartenverhältnisses haben denselben Zweck wie die entsprechende Frist im Mietrecht. Nach der Rückgabe soll möglichst rasch feststehen, welche Ansprüche die Vertragspartner noch gegeneinander haben.
Nur solange ungewiss ist, ob Ihnen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die kurze Frist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten Schadens, läuft dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden. Sobald der erste Schaden feststeht, müssen Sie klagen und für künftige Folgen eine Feststellungsklage erheben.
Ob die lange Verjährungsfrist gilt, hängt davon ab, welche Straftat der Täter im konkreten Fall tatsächlich begangen hat. Maßgeblich ist die konkret verwirklichte Tat und nicht eine allgemeine Einordnung.
Für die Haftung des Prüfers eines Wertpapierprospekts gilt eine eigene, feste Frist. Sie läuft unabhängig davon, wann Sie vom Schaden und vom Schädiger erfahren. Diese Frist gilt auch dann, wenn Sie den Prüfer wegen des von ihm geschaffenen besonderen Vertrauens in Anspruch nehmen.
Nein. Auch beim gesonderten Urteil über die Verjährung bleibt die Entscheidung über die Kosten vorbehalten. Darüber wird erst entschieden, wenn der Rechtsstreit insgesamt rechtskräftig erledigt ist.
Erfahren Sie vom Schaden noch innerhalb der zehnjährigen Frist, müssen Sie Ihren Anspruch dennoch innerhalb dieser zehn Jahre geltend machen. Läuft die dreijährige Frist ab Kenntnis früher ab, verjährt der Anspruch schon zu diesem früheren Zeitpunkt. Die langen Höchstfristen laufen unabhängig davon, ob Sie vom Schaden wissen.
Die dreißigjährige Frist beginnt bereits mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat. Wann der Schaden eingetreten ist, spielt dafür keine Rolle. Mit Ablauf dieser Frist ist der späteste Zeitpunkt verstrichen, zu dem Sie den Ersatzanspruch geltend machen können.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 07.04.2022, 40 R 19/22y-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1111 ABGB § 1483 ABGB § 1489 ABGB § 1497 UGB § 275 ZPO § 393
Entscheidungstext
58 Absätze, 17.037 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Geschäftszahl
4Ob122/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Dr. Tarmann-Prentner, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*-AG, *, vertreten durch die Milchrahm Stadlmann Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DDr. M*, 2. I*, beide *, beide vertreten durch die Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 1. Zahlung von 254.778,67 EUR sA, 2. Naturalrestitution, in eventu Zahlung von 384.000 EUR sA und 3. Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. April 2022, GZ 40 R 19/22y-29, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. November 2021, GZ 57 C 161/20d-25, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Zwischenurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung für alle drei Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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