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Muss ich zahlen, wenn meine Bankomatkarte kopiert wurde?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Bankkunden, Banken, Karteninhaber
Nein, wenn Sie kein Verschulden trifft. Eine Klausel, nach der Sie alle Folgen und Nachteile von Abhandenkommen, missbräuchlicher Verwendung, Fälschung und Verfälschung der Karte tragen, ist unwirksam, soweit damit auch die Haftung der Bank für technischen Missbrauch ausgeschlossen werden soll. Das gilt etwa, wenn die Karte kopiert und der Code ausgespäht wird.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 22.12.2016 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Die Klausel, wonach der Kontoinhaber alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung der Bankomatkarte trägt, ist insoweit nichtig im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, als damit auch der Ausschluss der Haftung der Bank wegen technischen Missbrauchs für Fälle vereinbart werden soll, in denen - ohne Verschulden des Kunden - die Bankomatkarte kopiert und der Code in irgendeiner Weise ausgespäht wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113753 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Gebühren an fremden Bankomaten

Ja. Beheben Sie Bargeld an einem Automaten, dessen Betreiber nicht Ihr Vertragspartner ist, kommt darüber jeweils ein eigener entgeltlicher Einzelvertrag außerhalb Ihres Rahmenvertrags mit der Bank zustande. Das Entgelt kann Ihnen dabei auch über Ihr Zahlungskonto in Rechnung gestellt oder abgebucht werden.

günstig für Unternehmer Ersatzregelung für unwirksame Klauseln

Ja. Eine Klausel, wonach bei Unwirksamkeit einer Bestimmung jene Regel gilt, die das Gesetz für Verbraucher vorsieht, ist zulässig. Sie gibt nur die bestehende Rechtslage wieder und ist deshalb nicht intransparent.

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