Muss ich für jeden Missbrauch meines Zahlungscodes haften?
günstig für Konsumentbetrifft Konsumenten, Bankkunden, Kreditkarteninhaber, Banken
Eine Klausel in den Bedingungen eines Kreditkartenunternehmens, nach der Sie den Brief mit dem Zahlungscode sofort öffnen, den Code merken und den Brief vernichten müssen und bei Verstoß für alle Schäden aus jeder missbräuchlichen Verwendung haften, ist unwirksam. Eine so weitreichende Haftung darf Ihnen nicht auferlegt werden.
Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 25.06.2025
(2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der Karteninhaber die Zusendung, mit welcher ihm der PIN-Code übermittelt wird, unverzüglich nach „Erhalt" zu öffnen, den PIN-Code zur Kenntnis zu nehmen und unmittelbar danach „zu vernichten" hat (Klausel 3 Satz 1), und, falls er „dies" unterlässt, für alle Schäden, die im Fall der missbräuchlichen Verwendung des PIN-Codes eintreten, haftet (Satz 2), ist nichtig im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, weil sie dem potentiellen Karteninhaber bei Nichterfüllung der im ersten Satz der Klausel festgelegten Verpflichtungen die Haftung für „alle Schäden", die im Fall (jeglicher) „missbräuchlicher Verwendung" des PIN-Codes eintreten, auferlegt.
Nein. Steht in Ihrem Vertrag eine Vertragsstrafe, muss die Klausel nicht erwähnen, dass ein Gericht diese Strafe herabsetzen kann. Die Klausel ist allein deshalb nicht unklar und bleibt wirksam.
günstig für Unternehmer Aufklärende Sätze in Vertragsbedingungen
In diesem Verfahren werden Vertragsbedingungen darauf geprüft, ob sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen; geprüft wird dabei im Kern, was die Parteien erklären wollen. Dient ein Satz nur dazu, Sie als Verbraucher aufzuklären, ist er grundsätzlich unbedenklich.