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Muss die Speichermedienvergütung im angegebenen Gesamtpreis enthalten sein?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Kunden, Telekomunternehmen
Ja. Verrechnet Ihnen ein Telekommunikationsunternehmen die Speichermedienvergütung, gehört sie zum Gesamtpreis, der Ihnen genannt werden muss. Sie ist ein unvermeidbarer und vorhersehbarer Teil des Preises, den Sie jedenfalls tragen müssen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

Die von einem Kommunikationsdienstleistungsunternehmen an den Endkunden verrechnete Speichermedienvergütung ist Teil des Gesamtpreises, weil diese ein unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises ist, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133783 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

FAGG §4 Abs1 Z4

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Entgelt ohne Preisvereinbarung

Ja. Erbringt ein Unternehmer in Ausübung seines Gewerbes eine Leistung für Sie, dürfen Sie nicht annehmen, dass er das umsonst tut. Ohne Preisvereinbarung gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

günstig für Unternehmer Aufschlüsselung der Handwerkerrechnung

Ein Unternehmer muss in der Rechnung nicht für jede Einzelleistung einen eigenen Preis ausweisen. Es genügt, wenn er die erbrachten Leistungen einzeln anführt und dafür ein Gesamtentgelt verlangt, das Sie auf seine Angemessenheit prüfen können.

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