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Haftet ein Wahlleiter für die Kosten einer Wahlwiederholung?

günstig für Rechtsträger betrifft Wahlleiter, Beamte, Gebietskörperschaften
Ja. Duldet ein Wahlleiter einen Auszählvorgang, den der Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig erkennt, und muss die Wahl deshalb wiederholt werden, entsteht dem Rechtsträger, für den er tätig war, unmittelbar ein Schaden. Weil die Wiederholung nach den Wahlvorschriften verpflichtend ist, besteht der nötige Zusammenhang für einen Anspruch nach dem Organhaftpflichtgesetz.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 22.10.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

Führt die Duldung eines vom VfGH als rechtswidrig wahrgenommenen Auszählvorgangs bei der Bundespräsidentenwahl durch den Wahlleiter zu einer Wiederholung der Wahl, entsteht dem Rechtsträger, für den der Wahlleiter tätig wurde durch die Pflichtverletzung ein unmittelbarer Schaden, weil er nach den einschlägigen Wahlvorschriften zur Wiederholung der Wahl verpflichtet war. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang für einen Anspruch nach § 1 OrgHG ist gegeben.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133897 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

BPräsWG §14a; OrgHG §1

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