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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 99/20x

Worum es ging: Was gilt, wenn mehrere Nachbarn gemeinsam stören?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gehen Störungen wie Lärm, Rauch oder Geruch von mehreren Verursachern gemeinsam aus, gelten sinngemäß dieselben Grundsätze wie bei einem Schaden, den mehrere Personen gemeinsam verursacht haben. Die Einwirkungen werden also zusammen betrachtet und nicht jede für sich allein.

Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.

Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Muss der Bund eine Gefahr beseitigen, weil der dafür Verantwortliche nach dem Wasserrecht seine Pflicht nicht erfüllt, und sind die Kosten bei diesem nicht hereinzubringen, ist der Bund unmittelbar geschädigt. Er kann diesen Schaden gegenüber seinen eigenen Organen geltend machen. Der Schaden ist bereits mit dem Aufwand eingetreten, ohne dass zuerst gegen die Verpflichteten vorgegangen werden müsste; ab diesem Zeitpunkt läuft auch die Verjährung.

Dann spricht man von summierten Einwirkungen. Gemeint ist der Fall, dass keines der Ereignisse für sich allein den Schaden herbeigeführt hätte, sondern nur ihr Zusammenwirken.

Nein. Die Regeln über den ordnungsgemäßen Ablauf einer Wahl schützen nicht das Interesse einer Partei daran, dass ihre bezahlte Wahlwerbung wirkt. Wird eine Wahl wegen rechtswidriger Vorgänge bei den Wahlbehörden ungültig oder verschoben, kann eine Partei die vergeblichen Ausgaben deshalb nicht vom Staat zurückfordern.

Ja. Duldet ein Wahlleiter einen Auszählvorgang, den der Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig erkennt, und muss die Wahl deshalb wiederholt werden, entsteht dem Rechtsträger, für den er tätig war, unmittelbar ein Schaden. Weil die Wiederholung nach den Wahlvorschriften verpflichtend ist, besteht der nötige Zusammenhang für einen Anspruch nach dem Organhaftpflichtgesetz.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1302 StGB § 311 ZPO § 52

Entscheidungstext

73 Absätze, 24.262 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Geschäftszahl

8ObA99/20x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Berhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R* Ö*, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, gegen die beklagte Partei G* A*, vertreten durch Meinhard Novak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 36.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juli 2020, GZ 6 Ra 17/20x-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Oktober 2019, GZ 24 Cga 36/19z-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Urkundenvorlage der beklagten Partei vom 28. Oktober 2020 wird zurückgewiesen;

2. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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