Bekommt eine Partei ihre Wahlkampfkosten bei Wahlpannen ersetzt?
günstig für Staat betrifft Politische Parteien, Wahlwerber, Kläger
Nein. Die Regeln über den ordnungsgemäßen Ablauf einer Wahl schützen nicht das Interesse einer Partei daran, dass ihre bezahlte Wahlwerbung wirkt. Wird eine Wahl wegen rechtswidriger Vorgänge bei den Wahlbehörden ungültig oder verschoben, kann eine Partei die vergeblichen Ausgaben deshalb nicht vom Staat zurückfordern.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 22.10.2021 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2020)
Das Interesse politischer Parteien, den Erfolg von ihren für einen Bewerber für das Amt des Bundespräsidenten finanzierten Maßnahmen der „Wahlwerbung“ bis zum letzten Wahldurchgang aufrecht zu erhalten, ist durch die Normen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl regeln, nicht geschützt.
Sie können daher unter Berufung auf die Frustration aufgewendeter Geldmittel wegen rechtswidriger Vorgänge im Bereich der Wahlbehörden, die die Ungültigkeit bzw Verschiebung von Wahlvorgängen bewirkt haben, keinen Ersatz ihrer Aufwendungen im Amtshaftungsweg verlangen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133089 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 ObA 99/20x, 22.10.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 212/19m, 01.04.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1; BPräsWG §5a; BPräsWG §10; BPräsWG §12; BPräsWG §13; BPräsWG §14a; BPräsWG §24a
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Haftung des Wahlleiters für die Wahlwiederholung
Schadenersatz · Kosten des Nachprüfungsverfahrens bei Ausschreibungen
Schadenersatz · Postenbesetzung und Ersatz bei Willkür
Schadenersatz · Verfahrenskosten als Amtshaftungsschaden
Schadenersatz · Amtshaftung bei fehlerhafter Postenbesetzung