Genügt ein Urteil über die Rechtswidrigkeit für Schadenersatz vom Staat?
betrifft Geschädigte, Bürger, Behörden, Unternehmer
Stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass ein Bescheid rechtswidrig war, ist das Gericht im Ersatzverfahren an diese Feststellung gebunden. Ob den Behördenmitarbeitern aber ein Verschulden vorzuwerfen ist, entscheidet allein dieses Gericht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Das Amtshaftungsgericht ist an die Feststellung des VfGH, dass ein Bescheid wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verstößt und daher rechtswidrig ist, gebunden. Über ein Verschulden der Organe (Unvertretbarkeit der dem Bescheid zugrundegelegten Rechtsansicht) entscheidet aber auch in einem solchen Fall ausschließlich das Amtshaftungsgericht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt gleichermaßen für die (rechtskräftige) Entscheidung eines Verwaltungsgerichts gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG über eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, deren Gegenstand die Frage der Rechtswidrigkeit der betroffenen Maßnahme ist.OGH 1 Ob 45/26p, 24.06.2026
- Dies ist auch für Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst nicht anders zu sehen.OGH 1 Ob 47/16t, 28.04.2016
- Hier: Zur Frage der Bindungswirkung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus dem anwaltlichen Treuhandbuch festgestellt wurde, für die Beurteilung des Verschuldens des den Ausschluss vornehmenden Entscheidungsorgans in einem anschließenden Schadenersatzprozess - Bindung verneint.OGH 1 Ob 86/09t, 26.05.2009
- Durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes ist nur die Frage nach der Rechtswidrigkeit des Organverhaltens als eine der Erfolgsvoraussetzungen des Klageanspruchs geklärt.OGH 1 Ob 9/03k, 25.03.2003
- Die Amtshaftungsgerichte sind bei Beurteilung der Vertretbarkeit eines individuellen oder generellen Verwaltungsakts an die diese Verschuldensfrage berührenden Wertungen in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs nicht gebunden.OGH 1 Ob 9/03k, 25.03.2003
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Auch die Kausalität hat das Amtshaftungsgericht nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechts selbständig zu prüfen.OGH 1 Ob 16/97b, 24.06.1997
- Bindung auch bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof.OGH 1 Ob 8/95, 17.10.1995
- Hier: Allfällige Feststellung des VfGH, es liege Rechtswidrigkeit wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung vor.OGH 1 Ob 31/94, 25.04.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049819 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 1 Ob 45/26p, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 88/23g, 27.06.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Ca; AHG §1 Cc; AHG §11
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