Zum Inhalt springen

Wer vertritt mich, wenn ich noch nicht angehört wurde?

günstig für Betroffener betrifft Betroffene Personen, Erwachsenenvertreter, Angehörige
Wird ausnahmsweise schon vor der ersten Anhörung ein vorläufiger Erwachsenenvertreter bestellt, brauchen Sie zusätzlich einen eigenen Rechtsbeistand. Dieser vertritt Ihre Interessen und kann in Ihrem Namen Verfahrensschritte setzen und Rechtsmittel einbringen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 27.01.2022 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2022)

Wird – als Ausnahme – bereits vor Durchführung einer Erstanhörung ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt, weil entweder die Voraussetzungen des § 120 Abs 2 AußStrG vorliegen oder die betroffene Person durch ihr Verhalten eine Erstanhörung verhindert bzw unbekannten Aufenthalts ist, bedarf es zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG, der ihn vertritt und in seinem Namen Verfahrenshandlungen vornehmen (Rechtsmittel ergreifen) kann.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133906 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AußStrG 2005 §119, AußStrG 2005 §120

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Familienrecht · Vorläufiger Erwachsenenvertreter im Verfahren
Familienrecht · Einstweiliger Erwachsenenvertreter im Verfahren
Familienrecht · Rechtsmittelbefugnis des vorläufigen Vertreters
Verfahrensrecht · Rekursrecht der Angehörigen bei einstweiliger Vertretung
Familienrecht · Auswahl des vorläufigen Vertreters