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Darf ein Kollektivvertrag den Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit einschränken?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Flugpersonal, Betriebsräte
Ein Kollektivvertrag darf den Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit enger fassen. Im entschiedenen Fall war die Entlassung nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer den Entzug der behördlichen Erlaubnis für seine vereinbarten Dienste selbst verschuldet hat. Eine solche Einschränkung ist zulässig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 19.05.2022 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2022)

Die in Punkt 32.6 des KollV für das Bordpersonal der AUA („KV-Bord”) normierte Einschränkung des Entlassungstatbestands der Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG auf den vom Dienstnehmer verschuldeten Entzug der behördlichen Erlaubnis zur Ausübung seiner im Dienstvertrag bedungenen Dienste ist zulässig.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133994 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Kündigungsschutz durch Kollektivvertrag

Nein. Ein Kollektivvertrag darf die Kündigung älterer Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht davon abhängig machen, dass der Betriebsrat einem Sozialplan zugestimmt hat. Eine solche Regelung erweitert die Mitbestimmung der Belegschaft über das zwingend Vorgegebene hinaus und ist deshalb nichtig.

günstig für Arbeitgeber Kollektivvertrag als Muster im Dienstvertrag

Ja. Wird ein Kollektivvertrag nur als Muster in Ihren Dienstvertrag übernommen, sichert er keinen Mindeststandard. Einzelne Punkte dürfen dann auch ungünstiger geregelt werden, etwa ein anderer Kündigungstermin. Anders ist es bei jenem Kollektivvertrag, der ohnehin für Sie gilt.

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