OGH 9 ObA 7/22b
Worum es ging: Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt, wenn er unklar ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Jener Teil eines Kollektivvertrags, der unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse gilt, wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag zwischen zwei Personen. Es kommt also nicht darauf an, was einzelne Personen gemeint haben. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck der Regelung.
Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.
Ist eine Bestimmung im Kollektivvertrag unklar, wird im Zweifel angenommen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. Ebenso wird angenommen, dass sie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen wollten und niemanden ungleich behandeln wollten.
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Ein Grund für eine Entlassung muss unverzüglich geltend gemacht werden. Ihr Dienstgeber darf mit dem Ausspruch der Entlassung also nicht zuwarten.
Eine Entlassung ist nur gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung wegen des Vorfalls so unzumutbar geworden ist, dass sofort eingeschritten werden muss. Damit wird ein an sich schwerwiegender Grund von einem im konkreten Fall geringfügigen Vorfall abgegrenzt.
Eine Vereinbarung, die dem Arbeitgeber die Entlassung überhaupt nimmt, also auch bei verschuldeten Gründen, ist sittenwidrig und damit unwirksam. Der Kern der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann von keiner der beiden Seiten abbedungen werden.
Eine Entlassung, weil Sie zur Arbeit nicht fähig sind, kommt nur in Betracht, wenn Sie dauerhaft nicht mehr arbeiten können. Eine bloß vorübergehende Dienstunfähigkeit reicht dafür nicht aus.
Von Unfähigkeit als Entlassungsgrund kann nur gesprochen werden, wenn sich aus Ihrem Verhalten zeigt, dass Sie die aufgetragene angemessene Arbeit körperlich oder geistig nicht bewältigen können. Eine Nachlässigkeit, die nicht allein Ihnen anzulasten ist, reicht dafür nicht.
Nimmt eine Disziplinarordnung die Kündigung in ihren Strafkatalog auf und bindet den Arbeitgeber dabei an den Spruch einer Disziplinarkommission, beschränkt das sein sonst freies Kündigungsrecht. Eine solche Regelung begünstigt Arbeitnehmer und ist zulässig. Sie verstößt nicht gegen die Verfassung.
Ein Kollektivvertrag darf den Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit enger fassen. Im entschiedenen Fall war die Entlassung nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer den Entzug der behördlichen Erlaubnis für seine vereinbarten Dienste selbst verschuldet hat. Eine solche Einschränkung ist zulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.11.2021, 8 Ra 82/21v-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 AngG Art. 1 § 25 AngG Art. 1 § 27 AngG Art. 1 § 6 ZPO § 502
Entscheidungstext
44 Absätze, 17.059 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.05.2022
Geschäftszahl
9ObA7/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N* S *, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler und Mag. Martin Wabra, Rechtsanwälte in Gmünd, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen 109.676,02 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2021, GZ 8 Ra 82/21v-16, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. April 2021, GZ 7 Cga 96/20f-11, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.395,80 EUR (darin 399,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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