Zum Inhalt springen

Zählt ein Folgeschaden beim Vergleich von Preis und Wert mit?

günstig für Verkäufer betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten
Wenn geprüft wird, ob Preis und Wert stark auseinanderfallen, bleibt ein späterer Schaden außer Betracht, der auf einen bereits beim Vertragsabschluss vorhandenen Mangel zurückgeht. Solche Folgeschäden zählen bei der Ermittlung des Werts der Sache jedenfalls nicht mit.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 01.06.2022 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2022)

Der spätere Schaden, der durch einen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angelegten Mangel verursacht wurde, ist bei der Prüfung des Missverhältnisses iSd § 934 ABGB nicht zu berücksichtigen. Solche „Weiterfresserschäden“ haben bei der Feststellung des Werts der Sache jedenfalls außer Betracht zu bleiben.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134031 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Käufer Schadenersatz neben Gewährleistung

Trifft den Verkäufer ein Verschulden an einem Mangel, können Sie neben den Ansprüchen aus der Gewährleistung wie der Preisminderung auch den Ersatz Ihres Erfüllungsinteresses verlangen. Das gilt aber nur so weit, als Sie dadurch nicht bereichert werden.

günstig für Käufer Gewährleistung neben Schadenersatz

Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, können Sie neben der Gewährleistung auch Schadenersatz verlangen. Beides schließt einander nicht aus. Auch neben der Rückabwicklung eines Kaufvertrags sind Geldersatzansprüche keineswegs ausgeschlossen.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Vergleich und Pflicht zur Schadensminderung
Vertragsrecht · Spätere Mängel und Verkürzung über die Hälfte
Schadenersatz · Schadenersatz neben der Gewährleistung
Vertragsrecht · Maßgeblicher Zeitpunkt für den Wert