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Haftet jemand, weil er einen fremden Schaden nicht verhindert hat?

günstig für Beklagter betrifft Geschädigte, Beklagte, Grundeigentümer, Nachbarn
Nur dann, wenn ihn eine besondere Pflicht zum Handeln getroffen hat. Ohne eine solche Pflicht ist es nicht rechtswidrig, wenn jemand nicht einschreitet, um die Schädigung durch einen anderen zu verhindern. Erst die Verletzung einer solchen Handlungspflicht kann eine Haftung begründen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Die Unterlassung der Verhinderung der Schadenszufügung durch einen Dritten ist nur im Fall einer besonderen Verbindlichkeit zum Handeln rechtswidrig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022392 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Interesse an Feststellung künftiger Haftung

Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.

günstig für Kläger Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs

Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Haftung für Untätigkeit
Schadenersatz · Sittenwidriges Unterlassen
Schadenersatz · Ursächlichkeit einer Unterlassung
Schadenersatz · Haftung nur im Schutzbereich der Norm
Schadenersatz · Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten