Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 234/22a

Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.

Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.

Beim Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gilt der Grundsatz nicht, dass sich Ihre Lage durch Ihr eigenes Rechtsmittel nicht verschlechtern darf.

Nein. Sind mehrere Kläger nur formell verbunden, also lediglich äußerlich im selben Verfahren, haftet jeder nur nach seinem eigenen Anteil am Streit. Für die Kosten der anderen müssen Sie nicht gemeinsam einstehen.

Nicht schon allein deshalb. Strafgesetze sind aus zivilrechtlicher Sicht im Allgemeinen keine Vorschriften, die vor abstrakten Gefahren schützen sollen, und daher meist keine Schutzgesetze. Sie stellen auf die konkrete Gefährdung eines Guts ab und nicht auf allgemeine Gefahrensteuerung.

Nur unter einer Voraussetzung. Eine unrichtige Information einer Behörde führt nur dann zu einer Haftung, wenn dadurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, auf den Sie sich stützen durften. Ohne einen solchen Vertrauenstatbestand besteht kein Ersatzanspruch.

Nein. Die Handlungspflichten der Behörde nach dem Epidemiegesetz sollen die Allgemeinheit schützen. Als einzelne Person sind Sie davon nur mittelbar, gleichsam als Nebenwirkung, betroffen. Dass Sie bei früheren Maßnahmen vielleicht nicht angereist wären oder ein Lokal nicht besucht hätten, begründet daher keine Haftung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1311 ZPO § 184 ZPO § 303 ZPO § 50 ZPO § 519 ZPO § 528

Entscheidungstext

68 Absätze, 18.763 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

1Ob234/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, und 2. S*, beide *, Deutschland, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 30.284,98 EUR sA (erstklagende Partei), 25.094,98 EUR sA (zweitklagende Partei) sowie jeweils wegen Feststellung, über die Rekurse aller Parteien und den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungs- und Rekursgericht vom 4. August 2022, GZ 14 R 123/22v-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. April 2022, GZ 30 Cg 24/21a-17, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen sowie die klagenden Parteien mit ihrem Rekurs gegen die Abweisung ihrer Anträge nach §§ 184, 303 ZPO auf diese Entscheidung verwiesen wurden, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I. Den Rekursen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, und es wird in der Sache dahin erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 14.052,04 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 6.714,40 EUR Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen anteilig zu ersetzen, und zwar:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail