Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 199/22d
Worum es ging: Zählt beim Gesetz, was der Gesetzgeber damals wollte?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es kommt nicht darauf an, was sich der Gesetzgeber seinerzeit gedacht hat. Maßgeblich ist der Sinn, den das Gesetz heute nach objektiver Betrachtung hat.
Nein. Eine allgemeine Rangordnung der Auslegungskriterien, die man der Reihe nach abarbeiten könnte, gibt es nicht. Weisen die Methoden in verschiedene Richtungen, nimmt das Gericht eine Gesamtwürdigung vor und bestimmt daraus wertend den Sinn der Regelung.
Schadenersatz kann nur verlangen, wer durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar verletzt ist. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob die verletzte Vorschrift gerade den Schutz Ihrer Interessen bezweckt. Eine Ausnahme besteht für Hinterbliebene, wenn jemand getötet wurde.
Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.
Bei der wiederkehrenden Überprüfung eines Fahrzeugs ist zu entscheiden, ob es den Vorschriften für Kraftfahrzeuge entspricht. Die Prüfung beschränkt sich also nicht auf einzelne herausgegriffene Punkte. Auch die allgemeinen Anforderungen an das Fahrzeug sind dabei einzubeziehen.
Reagieren Sie auf das schädigende Ereignis in nicht ungewöhnlicher Weise und vergrößert sich der Schaden dadurch, besteht der Zusammenhang grundsätzlich weiter. Beruht die Folge aber auf einem selbständigen Entschluss, den das Ereignis nicht herausgefordert hat, tragen Sie sie allein. Entscheidend ist eine umfassende Abwägung der Umstände auf beiden Seiten.
Ja. Wer als Geschäftsführer trotz Zahlungsunfähigkeit weiter neue Verbindlichkeiten eingeht, haftet den Gläubigern persönlich für den Schaden. Geschützt sind sowohl jene, die schon vorher eine Forderung hatten, als auch jene, die erst danach mit dem Unternehmen ins Geschäft gekommen sind. Wer erst später dazugekommen ist, bekommt das ersetzt, was er im Vertrauen auf das Geschäft verloren hat.
Die Pflicht, rechtzeitig ein Insolvenzverfahren zu beantragen, schützt alle Gläubiger. Wird sie verletzt und erleiden Sie als Gläubiger dadurch einen Schaden, können Sie sich darauf berufen. Die Vorschrift gilt als Schutzgesetz zu Ihren Gunsten.
Bei Gesellschaften löst nicht nur die Zahlungsunfähigkeit die Pflicht aus, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, sondern auch die Überschuldung. Diese Vorschriften schützen die Gläubiger. Verletzen die Verantwortlichen sie, können sich geschädigte Gläubiger darauf stützen.
Wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, verstößt gegen eine Vorschrift, die auch die Gläubiger schützt. Wird dagegen verstoßen, können geschädigte Gläubiger daraus Ersatzansprüche ableiten.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Schutzgesetze sind Vorschriften, die eine Gefährdung schon im Vorhinein verbieten. Sie sollen die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises davor schützen, dass ihre Rechtsgüter verletzt werden.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.
Ja. Verlangen Sie, dass Ihnen ein versperrter Raum zugänglich gemacht wird, weil Sie sich dort jederzeit aufhalten dürfen, darf das Gericht die Gegenseite auch bloß zur Übergabe eines Schlüssels verpflichten. Das ist kein anderer Anspruch, sondern ein Weniger.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.
Beim Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gilt der Grundsatz nicht, dass sich Ihre Lage durch Ihr eigenes Rechtsmittel nicht verschlechtern darf.
Eine Handlung zählt zur amtlichen Tätigkeit, wenn sie dazu dient, ein hoheitliches Ziel zu erreichen. Sie muss inhaltlich und äußerlich eng genug mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängen. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.
Ob eine Vorschrift gerade auch Sie schützen soll, hängt vor allem davon ab, ob zwischen Ihnen und der Behörde schon eine besondere rechtliche Beziehung bestand. Betrifft die behördliche Aufgabe eine so große und unbestimmte Zahl von Menschen, dass sie der Allgemeinheit gleichkommt, spricht das gegen einen Schutz gerade zu Ihren Gunsten.
Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.
Ja. Das Verhalten einer Person kann als Organhandeln mehreren Körperschaften zugerechnet werden. Trifft das zu, haften diese Rechtsträger für den Schaden grundsätzlich zur ungeteilten Hand, Sie können sich also an jeden von ihnen halten.
Auch die Vorschrift, die zur rechtzeitigen Beantragung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, ist ein Schutzgesetz. Wer dadurch als Gläubiger zu Schaden kommt, kann sich also darauf berufen.
Eine Behörde kann nicht nur für falsches Handeln haften, sondern auch dafür, dass sie untätig geblieben ist. Voraussetzung ist, dass ihr dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Ja. Von der Vorlage befreit ist ein Gericht nur dann, wenn die Frage bereits vom Europäischen Gerichtshof beantwortet wurde oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ist die Frage für die Entscheidung nicht wesentlich, unterbleibt die Vorlage ebenfalls.
Auskünfte einer Behörde sollen Ihnen wirtschaftliche Entscheidungen erleichtern und absichern. Das gelingt nur, wenn die erteilte Auskunft inhaltlich richtig ist. Erleiden Sie durch eine falsche oder unzureichende Auskunft einen Vermögensschaden, können Sie diesen ersetzt bekommen, wenn die Auskunft ein fehlerhafter Hoheitsakt war.
Für die Haftung eines Mitgliedstaats bei Verletzung des Unionsrechts müssen drei Voraussetzungen zusammentreffen. Die verletzte Vorschrift muss dem Einzelnen Rechte verleihen, der Verstoß muss hinreichend schwer wiegen, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden muss ein Zusammenhang bestehen.
Nicht schon allein deshalb. Strafgesetze sind aus zivilrechtlicher Sicht im Allgemeinen keine Vorschriften, die vor abstrakten Gefahren schützen sollen, und daher meist keine Schutzgesetze. Sie stellen auf die konkrete Gefährdung eines Guts ab und nicht auf allgemeine Gefahrensteuerung.
Nur unter einer Voraussetzung. Eine unrichtige Information einer Behörde führt nur dann zu einer Haftung, wenn dadurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, auf den Sie sich stützen durften. Ohne einen solchen Vertrauenstatbestand besteht kein Ersatzanspruch.
Nein. Die Handlungspflichten der Behörde nach dem Epidemiegesetz sollen die Allgemeinheit schützen. Als einzelne Person sind Sie davon nur mittelbar, gleichsam als Nebenwirkung, betroffen. Dass Sie bei früheren Maßnahmen vielleicht nicht angereist wären oder ein Lokal nicht besucht hätten, begründet daher keine Haftung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 24.01.2022, 31 Cg 25/20d-18
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 11.07.2022, 14 R 57/22p-22
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 16 ABGB § 1295 ABGB § 1299 ABGB § 1300 ABGB § 1311 StGB Art. 2 StGB § 159 StGB § 178 ZPO § 184 ZPO § 186 ZPO § 303 ZPO § 462
Entscheidungstext
334 Absätze, 167.089 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2023
Geschäftszahl
1Ob199/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* S*, Deutschland, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 63.853,78 EUR sA und Feststellung (Streitwert 31.000 EUR), über die Rekurse beider Parteien und den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Juli 2022, GZ 14 R 57/22p-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Jänner 2022, GZ 31 Cg 25/20d-18, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen sowie die klagende Partei mit ihrem Rekurs gegen die Abweisung ihrer Anträge nach §§ 184, 303 ZPO auf diese Entscheidung verwiesen wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Den Rekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, und es wird in der Sache dahin erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.757,50 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 6.104 EUR Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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