Haftet der Staat, wenn ich als Opfer nicht verständigt wurde?
günstig für Staat betrifft Opfer einer Straftat, Geschädigte, der Staat
Die Verständigung des Opfers von der Einstellung eines Verfahrens soll ihm die Möglichkeit geben, die Fortsetzung der Ermittlungen zu verlangen. Sie soll das Opfer aber nicht davor schützen, dass ihm der Beschuldigte durch spätere Taten einen weiteren Geldschaden zufügt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 25.09.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2023)
Die Verständigung nach § 194 Abs 1 StPO hat den Zweck, dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit zu geben, die Fortführung der Ermittlungen zu bereits verwirklichten Delikten zu bewirken. Sie soll das Opfer nicht davor schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134435 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 77/24s, 25.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 39/24b, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 193/23y, 27.05.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 194 · Verständigungen
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