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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.09.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 77/24s

Worum es ging: Haftet jemand auch für Schäden, die die Regel nicht verhindern wollte?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.

Schutzgesetze sind Vorschriften, die eine Gefährdung schon im Vorhinein verbieten. Sie sollen die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises davor schützen, dass ihre Rechtsgüter verletzt werden.

Wird jemand in Haft behalten, weil zu befürchten ist, dass er die Tat wiederholt oder zu Ende führt, dient das auch Ihrem Schutz als bedrohte Person. Dieser Haftgrund schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern gerade den Bedrohten selbst.

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.

Genehmigt die Gewerbebehörde einen Betrieb und schreibt dabei Auflagen vor, muss sie deren Einhaltung auch überwachen. Das gilt jedenfalls für Auflagen, die die körperliche Sicherheit von Menschen schützen sollen. Unterbleibt diese Überwachung, handelt die Behörde rechtswidrig.

Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.

Eine Behörde kann nicht nur für falsches Handeln haften, sondern auch dafür, dass sie untätig geblieben ist. Voraussetzung ist, dass ihr dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.

Die Bestimmung über die Sperre von Spielern dient nicht nur öffentlichen Interessen. Sie verfolgt zumindest auch den Schutz der Vermögensinteressen des einzelnen Spielers.

Für die Haftung eines Mitgliedstaats bei Verletzung des Unionsrechts müssen drei Voraussetzungen zusammentreffen. Die verletzte Vorschrift muss dem Einzelnen Rechte verleihen, der Verstoß muss hinreichend schwer wiegen, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden muss ein Zusammenhang bestehen.

Die Pflicht einer Behörde, einen Verdacht anzuzeigen, soll nicht verhindern, dass später jemand einen Geldschaden erleidet. Wer erst nach der unterlassenen Anzeige zu Schaden kommt, ist von dieser Pflicht nicht geschützt. Er kann daraus keinen Ersatzanspruch gegen den Staat ableiten.

Die Regeln über den Beginn strafrechtlicher Ermittlungen sollen Kunden einer Bank nicht davor bewahren, dass ihnen durch spätere Straftaten der Bankverantwortlichen ein Geldschaden entsteht. Dass frühere Ermittlungen den Schaden vielleicht verhindert hätten, genügt für einen Ersatzanspruch gegen den Staat nicht.

Die Regeln über den Beginn von Ermittlungen sollen nur Schäden aus jenen Taten verhindern, wegen derer ermittelt werden soll. Schäden aus ganz anderen Taten sind davon nicht erfasst. Das gilt auch dann, wenn diese anderen Taten bei den Ermittlungen zufällig entdeckt worden wären.

Die Verständigung des Opfers von der Einstellung eines Verfahrens soll ihm die Möglichkeit geben, die Fortsetzung der Ermittlungen zu verlangen. Sie soll das Opfer aber nicht davor schützen, dass ihm der Beschuldigte durch spätere Taten einen weiteren Geldschaden zufügt.

Die Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes sollen die Einhaltung dieses Gesetzes sichern. Sie schützen nicht das Vermögen einzelner Spieler. Wenn die Behörde diese Bestimmungen mangelhaft vollzieht, können Sie daraus keinen Ersatz für Ihre Spielverluste ableiten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 StPO § 100 StPO § 173 StPO § 194 StPO § 78 StPO § 84 ZPO § 50

Entscheidungstext

81 Absätze, 24.103 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.09.2024

Geschäftszahl

1Ob77/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 30.150 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Februar 2024, GZ 14 R 160/23m-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. September 2023, GZ 31 Cg 55/22v-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.884,50 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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