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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 193/23y

Worum es ging: Worauf muss die Prüfstelle bei der wiederkehrenden Fahrzeugprüfung achten?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der wiederkehrenden Überprüfung eines Fahrzeugs ist zu entscheiden, ob es den Vorschriften für Kraftfahrzeuge entspricht. Die Prüfung beschränkt sich also nicht auf einzelne herausgegriffene Punkte. Auch die allgemeinen Anforderungen an das Fahrzeug sind dabei einzubeziehen.

Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.

Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.

Wird jemand in Haft behalten, weil zu befürchten ist, dass er die Tat wiederholt oder zu Ende führt, dient das auch Ihrem Schutz als bedrohte Person. Dieser Haftgrund schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern gerade den Bedrohten selbst.

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.

Liegen die Voraussetzungen für eine Verwahrungshaft vor, muss sie angeordnet werden; das Gericht hat dabei keinen freien Spielraum. Unterbleibt die Anordnung, kann das Ansprüche gegen den Staat begründen.

Ob eine Vorschrift gerade auch Sie schützen soll, hängt vor allem davon ab, ob zwischen Ihnen und der Behörde schon eine besondere rechtliche Beziehung bestand. Betrifft die behördliche Aufgabe eine so große und unbestimmte Zahl von Menschen, dass sie der Allgemeinheit gleichkommt, spricht das gegen einen Schutz gerade zu Ihren Gunsten.

Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.

Nicht jede Vorschrift der Strafprozessordnung soll auch das Vermögen des Geschädigten schützen. Ob eine Regel diesen Schutz bezweckt, ist für jede Vorschrift einzeln nach ihrem Sinn zu beurteilen. Nur wenn eine Vorschrift auch Sie schützen soll, kommt daraus ein Ersatzanspruch in Frage.

Eine Behörde kann nicht nur für falsches Handeln haften, sondern auch dafür, dass sie untätig geblieben ist. Voraussetzung ist, dass ihr dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.

Die Pflicht einer Behörde, einen Verdacht anzuzeigen, soll nicht verhindern, dass später jemand einen Geldschaden erleidet. Wer erst nach der unterlassenen Anzeige zu Schaden kommt, ist von dieser Pflicht nicht geschützt. Er kann daraus keinen Ersatzanspruch gegen den Staat ableiten.

Die Regeln über den Beginn strafrechtlicher Ermittlungen sollen Kunden einer Bank nicht davor bewahren, dass ihnen durch spätere Straftaten der Bankverantwortlichen ein Geldschaden entsteht. Dass frühere Ermittlungen den Schaden vielleicht verhindert hätten, genügt für einen Ersatzanspruch gegen den Staat nicht.

Die Verständigung des Opfers von der Einstellung eines Verfahrens soll ihm die Möglichkeit geben, die Fortsetzung der Ermittlungen zu verlangen. Sie soll das Opfer aber nicht davor schützen, dass ihm der Beschuldigte durch spätere Taten einen weiteren Geldschaden zufügt.

Die Vorschriften über die Abwehr konkreter Gefahren und über die Berichte der Polizei an die Staatsanwaltschaft schützen auch einzelne Personen. Wer durch die Verletzung dieser Pflichten an geschützten Rechtsgütern zu Schaden kommt, kann daher Ersatz verlangen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StGB § 278b StGB § 278c StGB § 278e StGB § 278f StGB § 278g StPO § 100 StPO § 173 StPO § 175 StPO § 18 StPO § 194 StPO § 78 StPO § 84

Entscheidungstext

99 Absätze, 39.631 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Geschäftszahl

1Ob193/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 103.490,25 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. September 2023, GZ 14 R 107/23t-48, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. September 2022, GZ 31 Cg 3/21w-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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