Kann ich den Unterhalt neu einklagen, wenn sich etwas ändert?
betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Eltern, Kinder, Ehegatten
Bei Unterhalt gilt grundsätzlich, dass sich die Höhe an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen lässt. Ändert sich nachträglich etwas, das eine neue Bemessung rechtfertigt, dürfen Sie deswegen erneut klagen. Das gilt überall dort, wo nicht bewiesen ist, dass eine Anpassung ausgeschlossen wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist wegen der Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus überall dort, wo nicht deren Ausschluss erwiesen wurde, jede nachträgliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigt, zulässiger Anlass für eine neue Klage.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen.OGH 4 Ob 51/11w, 21.06.2011
- Die einer Sachverhaltsänderung, einer Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung zugrundeliegenden Tatumstände, welche die Anwendung der Umstandsklausel auslösen, sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen.OGH 4 Ob 29/08f, 20.05.2008
- Hier: Wegfall einer Unterhaltspflicht seitens des Beklagten.OGH 4 Ob 51/06p, 23.05.2006
- Unterhaltsentscheidungen, die ein Dauerschuldverhältnis regeln, unterliegen der Umstandsklausel, sodass die der Entscheidung nachfolgenden Ereignisse berücksichtigt werden können.OGH 8 Ob 82/04y, 11.11.2004
- Einer inhaltlichen Prüfung der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichtes steht die Bindungswirkung einer Vorentscheidung - die auch die Abweisung eines Unterhaltsbegehrens für die Zukunft umfasste - entgegen.OGH 8 Ob 119/03p, 18.12.2003
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- In Ansehung eines Unterhaltsverzichtes ist die für eine neuerliche Beurteilung notwendige nachträgliche Änderung der Verhältnisse nicht denkbar.OGH 8 Ob 119/03p, 18.12.2003
- Eine Änderung der Gesetzeslage ist - ebenso wie eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze - einer geänderten Sachlage gleichzuhalten.OGH 1 Ob 135/02p, 29.04.2003
- Eine Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10 % sowie vermehrte Bedürfnisse des Kindes sind an sich als wesentliche Umstandsänderung zu werten.OGH 1 Ob 218/00s, 06.10.2000
- Ist in einem Verfahren der Unterhalt neu festzusetzen gewesen und treten Umstände ein, die eine Neufestsetzung abermals erfordern, ist diese Neufestsetzung unter Bedachtnahme auf sämtliche Bemessungskriterien durchzuführen, wobei dies durchaus andere Ergebnisse zeitigen kann als die ursprüngliche Unterhaltsbemessung.OGH 1 Ob 550/94, 03.05.1994
- Eine nicht bloß unbedeutende Änderung in den für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnissen seit dem Zeitpunkt der einverständlichen Regelung ist daher zu berücksichtigen.OGH 7 Ob 503/90, 08.03.1990
- Diese Klage ist keine "gewöhnliche" Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in Bezug auf die Sonderregelung des § 406 Abs 2 ZPO.OGH 8 Ob 529/84, 14.02.1985
- Sollte ein Teil bei der Vereinbarung Teile seines Einkommens oder Vermögens verborgen gehalten haben, müsste er sich nun gefallen lassen, dass nur die von ihm offengelegten oder sonst bekanntgewordenen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse als Ausgangsbasis herangezogen würden. Dazu bedürfte es keiner formellen Anfechtung der Vereinbarung.OGH 6 Ob 675/81, 29.07.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047202 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 29.
- OGH 4 Ob 141/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 256/16t, 26.01.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 91
- ABGB § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 141 · Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten
- ABGB § 936
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 411
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