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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.03.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 8/26a

Worum es ging: Wer zahlt die Kosten des Streits über die Zuständigkeit des Gerichts?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.

Anträge, mit denen eine Kostenentscheidung nachträglich ergänzt werden soll, sind ausschließlich vom Gericht erster Instanz zu erledigen. Ein höheres Gericht entscheidet darüber nicht.

Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gilt als Zwischenstreit innerhalb Ihres laufenden Verfahrens. Über die dabei entstandenen Kosten entscheidet daher nicht der Europäische Gerichtshof, sondern das österreichische Gericht, das die Frage vorgelegt hat.

Ob ein österreichisches Gericht international zuständig ist, prüft es zunächst anhand der Angaben in der Klage. Diese Angaben sind der erste Maßstab.

Manche Tatsachen sind sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die Begründetheit des Anspruchs wichtig. Für die Zuständigkeitsprüfung genügt es, dass Ihr Klagevorbringen schlüssig ist. So wird die Prüfung der Zuständigkeit nicht schon mit einer weitgehenden Sachprüfung belastet.

Ja. Die Regeln über das Glücksspielmonopol verfolgen zumindest auch den Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen Spieler. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Ausspielung mit Automaten die Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahme nicht erfüllt und dadurch in das Monopol eingreift.

Sie müssen sich nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Zuständigkeitsbestimmung berufen und diese auch nicht benennen. Es genügt, dass Sie jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich die Zuständigkeit ergibt. Das Gericht kann seine Zuständigkeit anhand des Vorbringens auch von sich aus prüfen.

Eine solche Klage fällt nicht unter die Ausnahme für gesellschaftsrechtliche Ansprüche, es gilt daher das allgemeine Recht für außervertragliche Schäden. Der Schaden gilt in jenem Staat als eingetreten, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Spieler in Österreich ist damit österreichisches Recht maßgeblich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1301 ZPO § 50 ZPO § 54

Entscheidungstext

65 Absätze, 22.283 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

5Ob8/26a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger, Mag. Schober und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R*, und 2. A*, beide vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 18.547,67 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. September 2023, GZ 15 R 96/23g-46, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. April 2023, GZ 11 Cg 61/22d-29 teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das mit Beschluss vom 11. Jänner 2024 zu 5 Ob 9/24w unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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