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Zählt das eigene schuldenfreie Haus beim Unterhalt fürs Kind?

günstig für Kind betrifft Kind, Unterhaltspflichtiger, Elternteil
Wohnt der unterhaltspflichtige Elternteil in einem eigenen, unbelasteten Haus und hat er dafür außer den laufenden Benützungs- und Erhaltungskosten nichts aufzuwenden, steigt dadurch seine Leistungsfähigkeit. Es kann sachgerecht sein, diesen Vorteil durch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage beim Unterhalt angemessen zu berücksichtigen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2024)

Hat der unterhaltspflichtige Elternteil nichts zu seiner Wohnversorgung beigetragen, für die er – mit Ausnahme der regelmäßig jeden Liegenschaftseigentümer treffenden laufenden Benützungs- und Erhaltungskosten – keine Aufwendungen zu tragen hat, kann es sachgerecht sein, seine aufgrund der Wohnmöglichkeit im unbelasteten Eigenheim gestiegene Leistungsfähigkeit bei der Unterhaltsbemessung durch eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage angemessen zu berücksichtigen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134792 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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