Zählt der Unterhalt mit, den der Zahlungspflichtige selbst bekommt?
günstig für Kind betrifft Kinder, unterhaltspflichtige Eltern, Ehegatten
Ja. Unterhalt, den ein unterhaltspflichtiger Elternteil selbst erhält, wird seiner Bemessungsgrundlage zugerechnet. Das gilt auch für Leistungen, die er nicht in Geld, sondern in Form von Sachleistungen bekommt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 20.04.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Unterhaltszahlungen an einen unterhaltspflichtigen Elternteil sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen Unterhaltsgläubiger einzubeziehen. In Verbindung damit vermehren auch Sachleistungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f).OGH 6 Ob 148/09x, 05.08.2009
- Die neuere Rechtsprechung hat auch eigene gesetzliche Unterhaltsansprüche des Unterhaltsschuldners in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Jedenfalls für Geldunterhaltsansprüche entspricht dies der mittlerweile ständigen Rechtsprechung.OGH 9 Ob 100/06f, 09.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113068 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 20/23i, 20.04.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 231 · Kindesunterhalt
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