Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 105/23v
Worum es ging: Wird mein Kredit bei der Berechnung des Unterhalts abgezogen?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Kosten für die Rückzahlung eines Kredits werden bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich nicht berücksichtigt. Anderes kann nur gelten, wenn geltend gemacht wird, dass der Kredit zur Erhaltung der Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen wurde.
Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.
Muss der Unterhaltsberechtigte für seine Wohnversorgung nichts bezahlen, braucht er in der Regel nicht mehr den gesamten festgesetzten Geldunterhalt. Der volle Unterhalt ist dann bereits mit einem geringeren Betrag gedeckt.
Kreditraten für eine Wohnung, Betriebskosten und Mietzahlungen senken die Grundlage für die Unterhaltsberechnung grundsätzlich nicht. Nur Kredite, die Sie für unabwendbare außergewöhnliche Belastungen aufnehmen mussten, dürfen abgezogen werden.
Ob Schulden bei der Unterhaltsberechnung abgezogen werden, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Es sieht sich an, wann und wofür die Schulden entstanden sind, ob der Partner zugestimmt hat und wie dringend die Bedürfnisse beider Seiten sind. Auch das Interesse zählt, die Schuld zu tilgen, damit sie nicht weiter wächst.
Ausgaben des täglichen Lebens sind bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht abziehbar. Das gilt auch für Kredite, die Sie zur Bestreitung solcher Ausgaben aufgenommen haben, und für Wohnungskredite. Nur Kredite für unabwendbare außergewöhnliche Belastungen werden als abziehbar anerkannt.
Mieteinnahmen, die ein unterhaltsberechtigtes Kind erzielen könnte, werden ihm nur angerechnet, wenn eine Vermietung zumutbar wäre. Bewohnt das Kind die Räume selbst, ist eine Vermietung grundsätzlich nicht zumutbar.
Wohnt der unterhaltspflichtige Elternteil in einem eigenen, unbelasteten Haus und hat er dafür außer den laufenden Benützungs- und Erhaltungskosten nichts aufzuwenden, steigt dadurch seine Leistungsfähigkeit. Es kann sachgerecht sein, diesen Vorteil durch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage beim Unterhalt angemessen zu berücksichtigen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Freistadt, 20.12.2022, 1 Pu 255/18x-135
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 14.02.2023, 15 R 33/23p-138
Zitierte Paragrafen
ABGB § 94 AußStrG § 101 WEG 2002 § 31
Entscheidungstext
59 Absätze, 27.321 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.04.2024
Geschäftszahl
6Ob105/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch
den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen L* B*, geboren am * 2016, vertreten durch das Land Oberösterreich (Bezirkshauptmannschaft Freistadt 4240 Freistadt, Promenade 5) als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters J* T*, vertreten durch Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 14. Februar 2023, GZ 15 R 33/23p-138, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt vom 20. Dezember 2022, GZ 1 Pu 255/18x-135, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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