Kann ich den Reinigungsdienst belangen, wenn ich am Flughafen stürze?
betrifft Fluggäste, Konsumenten, Fluglinien, Dienstleister, Geschädigte
Wenn Sie wegen desselben Schadens ohnehin einen gleichwertigen Anspruch gegen Ihren eigenen Vertragspartner haben, der das ausführende Unternehmen beigezogen hat, sind Sie nicht zusätzlich über dessen Vertrag geschützt. Die ordentliche Abfertigung samt Reinigung der Stiegen und Gänge gehört zu den Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen; lagert sie das aus, arbeitet das andere Unternehmen für sie.
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Die ordnungsgemäße Erbringung der Bodenabfertigungsdienste und daher auch die ordnungsgemäße Reinigung der damit im Zusammenhang stehenden Stiegen- und Gangflächen etwa in der Abflugshalle zählen zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Lagert die Fluglinie diese von ihr geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise an ein drittes Unternehmen aus, so wird dieses als Erfüllungsgehilfe der Fluglinie tätig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Deckungsgleicher Anspruch des Untermieters gegen den Untervermieter im Rahmen einer Erfüllungsgehilfenkette für Bauleistungen.OGH 6 Ob 216/21i, 29.08.2022
- Hier: Kein deckungsgleicher Ersatzanspruch eines Bediensteten eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegen ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen.OGH 2 Ob 209/17z, 29.11.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129705 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 8.
- OGH 3 Ob 29/25y, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 160/23z, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 216/21i, 29.08.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 82/19y, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 69/17p, 30.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 26/17p, 14.12.2017, Fall aus Kärnten
- OGH 8 Ob 46/17y, 25.10.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 881 · Verträge zugunsten Dritter
- ABGB § 1313a
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