Haftet der Staat, wenn eine Behörde EU-Recht falsch anwendet?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die richtige Auslegung der Vorschriften Punkt 6. Anhang VII der VO (EG) 562/2006 (Schengener Grenzkodex)OGH 1 Ob 184/18t, 21.11.2018
- Hier: Staatshaftungsanspruch; keine hinreichend qualifizierte unionsrechtswidrige Rechtsanwendung; zur Rechtsprechung des EuGH zu den Führerschein-Richtlinien.OGH 1 Ob 237/16h, 10.02.2017
- Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vorwerfbar verkannt wurde.OGH 1 Ob 105/15w, 08.07.2015
- Die Frage der Amtshaftung ist dabei unabhängig davon zu begründen, ob österreichische Gesetzgebungsorgane ihrer Umsetzungspflicht in Ansehung von Gemeinschaftsrecht nachgekommen sind oder nicht.OGH 1 Ob 14/10f, 20.04.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114183 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 1 Ob 186/24w, 25.02.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Ca
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Nein. War die Forderung ohnehin uneinbringlich, liegt kein Schaden vor. Wer den Staat wegen eines Fehlers seiner Organe in Anspruch nimmt, muss daher auch beweisen, dass er sein Geld sonst tatsächlich bekommen hätte. Der Verlust einer einbringlichen Forderung ist dagegen sehr wohl ein Schaden.