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Darf der Vermieter erhöhen, wenn der Betrieb per Gesetz überging?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Unternehmen, öffentliche Betriebe
Nein. Eine Unternehmensveräußerung liegt nicht vor, wenn sich die Nachfolge nicht auf ein Rechtsgeschäft, sondern auf einen Akt der Gesetzgebung gründet, wie es etwa bei der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen der Fall war. Welche Aufgaben das ausgegliederte Rechtssubjekt wahrnimmt, macht dabei keinen Unterschied.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 13.02.2018 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Eine Unternehmensveräußerung liegt nicht vor, wenn sich die Rechtsnachfolge nach dem Bund nicht auf ein Rechtsgeschäft, sondern auf einen Akt der Gesetzgebung gründet; welcher Art die Aufgaben sind, die das ausgegliederte Rechtssubjekt wahrzunehmen hat, macht hierbei keinen Unterschied (hier: Österreichische Bundesbahnen).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108807 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Mietzinsanhebung bei Anteilsverschiebung

Ja. Sind nach den Änderungen in der mietenden Gesellschaft mehr als die Hälfte der Anteile wirtschaftlich anderen Personen zuzurechnen, gilt das als jene Änderung, die dem Vermieter die Anhebung des Mietzinses erlaubt. Eines darüber hinausgehenden Machtwechsels bedarf es dann nicht mehr. Geprüft wird das aber immer am konkreten Einzelfall.

günstig für Vermieter Machtwechsel in der Mietergesellschaft

Ein bloßer Wechsel in der Geschäftsführung genügt für eine entscheidende Änderung noch nicht. Wird dagegen die Mehrheit der Anteile verkauft, liegt sie jedenfalls vor. Entscheidend ist, ob es in der Gesellschaft zu einem Machtwechsel gekommen ist.

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